Ein Aut-idem-Ausschluss liegt vor, wenn die verordnende Person die Ersetzung eines unter Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausschließt oder wenn das verordnete Arzneimittel von der Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfasst ist. Dann greift nicht der normale Austauschmarkt. Die Apotheke bewegt sich nur noch im rechtlich verbleibenden Auswahlbereich, insbesondere zwischen Referenzarzneimittel und Importen.
Mini-Fall
Ein GKV-Rezept nennt ein konkretes Fertigarzneimittel. Das Aut-idem-Feld ist angekreuzt. In der Apotheke ist ein günstigeres wirkstoffgleiches Generikum vorrätig, das ansonsten alle üblichen Austauschkriterien erfüllen würde.
Musterantwort
Die Apotheke darf das günstigere Generikum nicht im normalen Aut-idem-Austausch abgeben, weil die verordnende Person die Ersetzung ausgeschlossen hat. Zu prüfen bleibt nur der engere Auswahlbereich nach dem Rahmenvertrag, insbesondere ein etwaiger Austausch zwischen Referenzarzneimittel und Importarzneimitteln.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen den Aut-idem-Ausschluss mit einem absoluten Abgabeverbot jeder anderen Packung gleich. Das ist zu grob. Rechtlich gesperrt ist der Austausch mit anderen wirkstoffgleichen Fertigarzneimitteln. Der verbleibende Auswahlbereich des Rahmenvertrags kann dennoch relevant bleiben.
Rechtsgrundlage: § 129 SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil B. Zur Abgrenzung außerdem Anlage VII Teil A.
Stand der Recherche: offizielle Fassungen, abgerufen im März 2026.
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