Aut-idem-Ausschluss: Was gilt nach gesetztem Kreuz oder Substitutionsausschlussliste – und welcher Auswahlbereich bleibt?

Ein Aut-idem-Ausschluss liegt vor, wenn die verordnende Person die Ersetzung eines unter Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausschließt oder wenn das verordnete Arzneimittel von der Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfasst ist. Dann greift nicht der normale Austauschmarkt. Die Apotheke bewegt sich nur noch im rechtlich verbleibenden Auswahlbereich, insbesondere zwischen Referenzarzneimittel und Importen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung musst Du zuerst klären, ob der normale Aut-idem-Austausch überhaupt eröffnet ist oder ob ein Ausschluss vorliegt. Ein gesetztes Aut-idem-Kreuz und die Substitutionsausschlussliste sind zwei unterschiedliche Ausschlussgründe.
  • Der Aut-idem-Ausschluss bedeutet nicht automatisch, dass immer exakt nur die namentlich verordnete Packung abgegeben werden darf. Der Rahmenvertrag eröffnet in diesen Fällen weiterhin einen begrenzten Auswahlbereich zwischen Referenzarzneimittel und Importarzneimitteln.
  • Die Substitutionsausschlussliste ist keine freie Einzelfallentscheidung der Apotheke und auch kein bloßer ärztlicher Wunsch, sondern eine normative Festlegung des G-BA in Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie.
  • Typischer Prüfungsfehler ist die Verwechslung von Aut-idem-Ausschluss mit Nichtverfügbarkeit oder pharmazeutischen Bedenken. Das sind eigenständige Sonderkonstellationen mit eigener Rechtslogik.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Du prüfst zunächst, ob ein konkretes Fertigarzneimittel unter Produktnamen verordnet wurde und die verordnende Person die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen hat. Dann liegt ein individueller Aut-idem-Ausschluss vor.
  • Du prüfst außerdem, ob das verordnete Arzneimittel von der Substitutionsausschlussliste nach § 129 Absatz 1a Satz 2 SGB V erfasst ist. In diesem Fall besteht ebenfalls kein normaler Austausch mit anderen wirkstoffgleichen Arzneimitteln.
  • Ist ein Referenzarzneimittel verordnet, umfasst der Auswahlbereich nach dem Rahmenvertrag dieses Fertigarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel. Ist ein Importarzneimittel verordnet, umfasst der Auswahlbereich das Referenzarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel.
  • Die Substitutionsausschlussliste findet sich in Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie. Teil A derselben Anlage betrifft dagegen nur die Austauschbarkeit von Darreichungsformen und ist davon zu trennen.
  • Für den allgemeinen Grundsatz der GKV-Abgabe gilt weiterhin, dass das abzugebende Arzneimittel dem ärztlich verordneten Arzneimittel entsprechen muss, soweit Gesetz oder Rahmenvertrag keine Abweichung zulassen.

Wie grenzt sich das ab?

  • Vom normalen Aut-idem-Austausch grenzt sich der Aut-idem-Ausschluss dadurch ab, dass gerade kein freier Austausch mit anderen wirkstoffgleichen Fertigarzneimitteln eröffnet ist. Stattdessen gilt der engere Auswahlbereich des § 9 Absatz 1 des Rahmenvertrags.
  • Von der Substitution bei Nichtverfügbarkeit grenzt sich der Aut-idem-Ausschluss dadurch ab, dass Nichtverfügbarkeit ein eigener Ausnahmefall mit gesonderten Regelungen ist und nicht mit dem bloßen gesetzten Aut-idem-Kreuz gleichgesetzt werden darf.
  • Von pharmazeutischen Bedenken grenzt sich der Aut-idem-Ausschluss dadurch ab, dass pharmazeutische Bedenken eine gesondert zu begründende und zu dokumentierende Abweichung betreffen.
  • Von den Hinweisen zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen grenzt sich der Aut-idem-Ausschluss dadurch ab, dass Teil A der Anlage VII Austauschbarkeit beschreibt, während Teil B bestimmte Wirkstoffe und Darreichungsformen gerade von der Ersetzung ausschließt.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein GKV-Rezept nennt ein konkretes Fertigarzneimittel. Das Aut-idem-Feld ist angekreuzt. In der Apotheke ist ein günstigeres wirkstoffgleiches Generikum vorrätig, das ansonsten alle üblichen Austauschkriterien erfüllen würde.

Musterantwort

Die Apotheke darf das günstigere Generikum nicht im normalen Aut-idem-Austausch abgeben, weil die verordnende Person die Ersetzung ausgeschlossen hat. Zu prüfen bleibt nur der engere Auswahlbereich nach dem Rahmenvertrag, insbesondere ein etwaiger Austausch zwischen Referenzarzneimittel und Importarzneimitteln.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele setzen den Aut-idem-Ausschluss mit einem absoluten Abgabeverbot jeder anderen Packung gleich. Das ist zu grob. Rechtlich gesperrt ist der Austausch mit anderen wirkstoffgleichen Fertigarzneimitteln. Der verbleibende Auswahlbereich des Rahmenvertrags kann dennoch relevant bleiben.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage: § 129 SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil B. Zur Abgrenzung außerdem Anlage VII Teil A.

Stand der Recherche: offizielle Fassungen, abgerufen im März 2026.

Aut-idem-Ausschluss und Substitutionsausschlussliste sicher einordnen

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