Ist bei einer Verordnung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das nach dem Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke es gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Nichtverfügbarkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Arzneimittel trotz zweier Verfügbarkeitsanfragen bei zwei unterschiedlichen vollversorgenden Großhandlungen nicht in angemessener Zeit beschafft werden kann. § 129 Absatz 2a SGB V erlaubt dann zusätzlich bestimmte Abweichungen bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke.
Mini-Fall
Für eine Versicherte liegt ein GKV-Rezept über ein Fertigarzneimittel vor. Nach der normalen Abgaberangfolge wäre ein rabattbegünstigtes Präparat abzugeben. Dieses ist bei Vorlage der Verordnung nicht beschaffbar. In der Apotheke ist ein anderes wirkstoffgleiches Präparat verfügbar. Die verordnete Packungsgröße ist jedoch ebenfalls nicht lieferbar.
Musterantwort
Die Apotheke muss zunächst die Nichtverfügbarkeit des eigentlich abzugebenden Arzneimittels nachweisen. Liegt diese vor, darf sie auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel ausweichen. Ist außerdem die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf sie ohne Rücksprache auch bei der Packungsgröße oder durch Teilmengenabgabe abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele prüfen vorschnell nur, ob das namentlich verordnete Präparat in der Apotheke vorhanden ist. Maßgeblich ist aber, ob das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist und ob die gesetzlichen Nachweise dafür vorliegen.
Rechtsgrundlage: § 129 Absatz 2a, 2b und 4c SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V insbesondere § 2 Absatz 11, § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 16 Absatz 2. Zur apothekenrechtlichen Einordnung außerdem § 17 Absatz 5b ApBetrO.
Stand der Recherche: offizielle Fassungen, abgerufen im März 2026.
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