Welche Beteiligungen an einer Apotheke sind nach dem ApoG unzulässig?

Nach § 8 ApoG sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist; das gilt ausdrücklich auch für umsatz- oder gewinnabhängige Mietverträge.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung musst Du zwischen der zulässigen Rechtsform des Apothekenbetriebs (GbR, oHG) und unzulässigen Beteiligungs- oder Einflussmodellen unterscheiden. § 8 Satz 1 ApoG regelt die zulässigen Gesellschaftsformen beim gemeinschaftlichen Betrieb, § 8 Satz 2 ApoG verbietet bestimmte Beteiligungs- und Vergütungsmodelle ausdrücklich.
  • Klassischer Prüfungsanker ist die stille Gesellschaft. Sie ist bei Apotheken nicht nur problematisch, sondern nach dem Gesetz ausdrücklich unzulässig.
  • Ebenso prüfungsnah sind umsatz- oder gewinnabhängige Darlehen, Finanzierungen oder Mietverträge. Das Gesetz nennt diese Modelle ausdrücklich, weil wirtschaftlicher Einfluss eines Dritten auf den Apothekenbetrieb verhindert werden soll; diese Einordnung ist eine gesetzesnahe Schlussfolgerung aus § 7 und § 8 ApoG.
  • Prüfungsrelevant ist außerdem die Folgeebene: Schon bei der Erlaubniserteilung muss der Antragsteller eidesstattlich versichern, dass keine gegen § 8 Satz 2 ApoG verstoßenden Vereinbarungen bestehen. Werden solche Vereinbarungen später getroffen, kann die Erlaubnis widerrufen werden.
  • Eine häufige Falle ist die Annahme, ein Modell sei zulässig, weil der Apotheker oder die Apothekerin formal Inhaber bzw. Inhaberin bleibt. Für § 8 Satz 2 ApoG kommt es gerade darauf an, ob Dritte über Beteiligungs- oder Vergütungsmodelle wirtschaftlich am Umsatz oder Gewinn partizipieren.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Mehrere Personen dürfen eine Apotheke zusammen nur als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG) betreiben; in diesen Fällen brauchen alle Gesellschafter die Erlaubnis. Das ist der zulässige Ausgangspunkt des § 8 Satz 1 ApoG.
  • Unzulässig sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft. Darauf solltest Du im Examen unmittelbar abstellen.
  • Unzulässig sind auch Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen, die dem Erlaubnisinhaber gewährt werden, am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist.
  • Dasselbe gilt für Vereinbarungen über sonst überlassene Vermögenswerte, wenn die Vergütung am Umsatz oder Gewinn der Apotheke hängt. Das Gesetz nennt als Beispiel ausdrücklich umsatz- oder gewinnabhängige Mietverträge.
  • Schon im Erlaubnisverfahren muss der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ApoG eidesstattlich versichern, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden, die gegen § 8 Satz 2 ApoG verstoßen. Auf Verlangen sind der Behörde außerdem einschlägige Verträge vorzulegen.
  • Werden solche Vereinbarungen später getroffen, kann die Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ApoG widerrufen werden.
  • Eine eng begrenzte Ausnahme enthält § 8 Satz 3 ApoG nur für Pachtverträge nach § 9 ApoG: Umsatz- oder gewinnabhängige Pacht in diesen gesetzlich geregelten Verpachtungsfällen gilt nicht als unzulässige Vereinbarung im Sinne des § 8 Satz 2 ApoG.

Wie grenzt sich das ab?

Von unzulässigen Beteiligungen ist der zulässige gemeinsame Betrieb einer Apotheke zu unterscheiden. Mehrere Apothekerinnen und Apotheker dürfen eine Apotheke gemeinsam betreiben, wenn die gesetzlich zugelassene Gesellschaftsform vorliegt und alle Beteiligten über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Unzulässig sind dagegen Gestaltungen, bei denen außen zwar der erlaubte Apothekenbetrieb gewahrt bleibt, wirtschaftlich aber ein Dritter am Umsatz oder Gewinn der Apotheke beteiligt wird.

Abzugrenzen ist ferner die stille Gesellschaft von der gesetzlich besonders geregelten Verpachtung nach § 9 ApoG. Die Verpachtung ist nur in den dort genannten Ausnahmefällen zulässig; nur für solche Pachtverträge ordnet § 8 Satz 3 ApoG an, dass eine umsatz- oder gewinnabhängige Pacht nicht als verbotene Vereinbarung im Sinne des § 8 Satz 2 ApoG gilt.

Ebenfalls zu trennen ist die Frage der unzulässigen Beteiligung von der bloßen persönlichen Leitung der Apotheke. Dass der Apotheker oder die Apothekerin formal die Leitung bleibt, heilt ein verbotenes Beteiligungs- oder Vergütungsmodell nicht. § 7 ApoG verlangt persönliche Leitung in eigener Verantwortung; § 8 Satz 2 ApoG setzt daneben eigenständige Grenzen für wirtschaftliche Einflussnahmen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Apotheker finanziert die Übernahme seiner Apotheke über ein Darlehen eines externen Investors. Vereinbart wird, dass der Investor statt fester Zinsen jedes Jahr 8 Prozent des Jahresgewinns der Apotheke erhält. Der Apotheker bleibt alleiniger Erlaubnisinhaber und leitet die Apotheke persönlich. Ist die Vereinbarung zulässig?

Musterantwort

Nein. Nach § 8 Satz 2 ApoG sind Vereinbarungen unzulässig, bei denen die Vergütung für Darlehen, die dem Erlaubnisinhaber gewährt werden, am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist. Dass der Apotheker formell alleiniger Inhaber und Leiter der Apotheke bleibt, ändert daran nichts.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Oft wird nur gefragt, ob ein Nicht-Apotheker Gesellschafter werden darf. Die eigentliche Prüfungsfalle liegt jedoch häufig in verdeckteren Modellen wie gewinnabhängigen Darlehen, Mietverträgen oder sonstigen Finanzierungsabreden. Gerade diese erfasst § 8 Satz 2 ApoG ausdrücklich.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 und ergänzend § 9 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand der Recherche: 12. März 2026

Unzulässige Beteiligungen erkennen

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