Mini-Fall
Ein Apotheker finanziert die Übernahme seiner Apotheke über ein Darlehen eines externen Investors. Vereinbart wird, dass der Investor statt fester Zinsen jedes Jahr 8 Prozent des Jahresgewinns der Apotheke erhält. Der Apotheker bleibt alleiniger Erlaubnisinhaber und leitet die Apotheke persönlich. Ist die Vereinbarung zulässig?
Musterantwort
Nein. Nach § 8 Satz 2 ApoG sind Vereinbarungen unzulässig, bei denen die Vergütung für Darlehen, die dem Erlaubnisinhaber gewährt werden, am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist. Dass der Apotheker formell alleiniger Inhaber und Leiter der Apotheke bleibt, ändert daran nichts.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Oft wird nur gefragt, ob ein Nicht-Apotheker Gesellschafter werden darf. Die eigentliche Prüfungsfalle liegt jedoch häufig in verdeckteren Modellen wie gewinnabhängigen Darlehen, Mietverträgen oder sonstigen Finanzierungsabreden. Gerade diese erfasst § 8 Satz 2 ApoG ausdrücklich.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 und ergänzend § 9 ApoG. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu unzulässigen Beteiligungen an Apotheken nach ApoG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu unzulässigen Beteiligungen an Apotheken nach ApoG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.