Filialleitung der Apotheke: Wer darf eine Filialapotheke leiten und welche regionale Grenze gilt?

Betreibt eine Apothekerin mehrere Apotheken, muss sie für jede Filiale schriftlich eine verantwortliche Apothekerin benennen, die die Pflichten einer Apothekenleiterin erfüllt. Die Hauptapotheke führt sie persönlich.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Trenne sauber zwischen der Betreiberin der Apotheke und der verantwortlichen Filialleiterin. Beide Rollen haben unterschiedliche Pflichten und Rechtsgrundlagen.
  2. Stelle fest, dass die Betreiberin die Hauptapotheke persönlich führen muss. Frage gezielt, welche Apotheke als Hauptapotheke gilt und ob die persönliche Leitung gewährleistet ist.
  3. Prüfe die regionale Grenze nach § 2 Abs. 4 ApoG: Haupt- und Filialapotheken müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen.
  4. Benenne die formale Anforderung: Für jede Filialapotheke ist schriftlich eine Apothekerin als Verantwortliche zu bestellen, die die Pflichten einer Apothekenleiterin erfüllt.
  5. Behalte im Blick, dass die Betreiberin die Leitung einer Filiale nicht selbst übernehmen darf. Die Filialleitung muss eine andere Apothekerin wahrnehmen.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Mehrbesitz ist also nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig.
  • Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 2 ApoG für jede beantragte Apotheke erfüllt.
  • Hauptapotheke und Filialapotheken müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Das ist der gesetzliche räumliche Rahmen des Mehrbesitzes.
  • Der Betreiber muss eine Apotheke als Hauptapotheke persönlich führen. Das ist keine bloße Formalie, sondern eine gesetzliche Pflicht.
  • Für jede Filialapotheke muss die Betreiberin schriftlich einen Apothekerinin als Verantwortlichen benennen. Dieser hat die Pflichten zu erfüllen, die das ApoG und die Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter vorsehen.
  • Wird die verantwortliche Person gewechselt, ist dies grundsätzlich zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.
  • Auch bei benannter Filialleitung bleibt die Betreiberin rechtlich in der Verantwortung. Die persönliche Leitungspflicht die Betreiberinin für die Hauptapotheke und seine übrigen Verpflichtungen werden durch die Filialleitung nicht verdrängt.

Wie grenzt sich das ab?

Die Filialleitung ist von die Inhaberinschaft der Betriebserlaubnis zu unterscheiden. Erlaubnisinhaberin odie Betreiberin ist die Apothekerinin oder die Apothekerinin, dem die Erlaubnis erteilt wurde. Der für die Filialapotheke benannte Apothekerinin ist verantwortlich für die Leitung dieser Filiale, aber nicht eigenständiger Inhaberin der Erlaubnis.
Die Filialleitung ist außerdem von der persönlichen Leitung der Hauptapotheke abzugrenzen. Die Hauptapotheke muss die Betreiberin selbst führen, während für die Filialapotheke ein verantwortlicher Apothekerinin benannt wird.
Die «Regionalität» ist schließlich nicht mit Anforderungen an den Wohnsitz oder die persönliche Nähe des Filialleiters zu verwechseln. Gesetzlich geregelt ist die räumliche Lage der Apothekenstandorte, nicht ein eigener Wohnortmaßstab für den Filialleiter.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin betreibt bereits eine öffentliche Apotheke in Stadt A. Sie möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Landkreis eröffnen und dort eine approbierte Apothekerin als Filialleitung einsetzen. Sie meint, die räumliche Entfernung sei unschädlich, weil die Filiale ja eigenständig durch die verantwortliche Apothekerin geleitet werde. Ist das nach dem ApoG zulässig?

Musterantwort

Nein. Die Benennung eines verantwortlichen Apothekers odie Apothekerinin für die Filialapotheke ersetzt nicht die gesetzliche räumliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG. Hauptapotheke und Filialapotheken müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen. Erst wenn dieser Rahmen eingehalten ist, kommt eine Filialleitung durch einen benannten Apothekerin überhaupt in Betracht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verlagern die «Regionalität» irrtümlich auf die Person des Filialleiters. Prüfungsrelevant ist aber die Lage der Apothekenstandorte, nicht die Frage, ob der Filialleiter in der Nähe wohnt.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 7 ApoG. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.


Stand der Recherche: 12. März 2026

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