Mini-Fall
Eine Apothekerin betreibt bereits eine öffentliche Apotheke in Stadt A. Sie möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Landkreis eröffnen und dort eine approbierte Apothekerin als Filialleitung einsetzen. Sie meint, die räumliche Entfernung sei unschädlich, weil die Filiale ja eigenständig durch die verantwortliche Apothekerin geleitet werde. Ist das nach dem ApoG zulässig?
Musterantwort
Nein. Die Benennung eines verantwortlichen Apothekers odie Apothekerinin für die Filialapotheke ersetzt nicht die gesetzliche räumliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG. Hauptapotheke und Filialapotheken müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen. Erst wenn dieser Rahmen eingehalten ist, kommt eine Filialleitung durch einen benannten Apothekerin überhaupt in Betracht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verlagern die «Regionalität» irrtümlich auf die Person des Filialleiters. Prüfungsrelevant ist aber die Lage der Apothekenstandorte, nicht die Frage, ob der Filialleiter in der Nähe wohnt.
Maßgeblich sind vor allem § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 7 ApoG. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.
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