Mini-Fall
Ein Apotheker erhält die Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, eröffnet die Apotheke aber nicht. Ein Jahr lang macht er von der Erlaubnis keinen Gebrauch. Eine Fristverlängerung wegen wichtigen Grundes wurde nicht gewährt. Besteht die Betriebserlaubnis fort?
Musterantwort
Nein. Die Erlaubnis erlischt nach § 3 ApoG, wenn ein Jahr lang von ihr kein Gebrauch gemacht worden ist. Ohne Fristverlängerung durch die zuständige Behörde liegt damit ein gesetzlicher Erlöschensgrund vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele prüfen hier fälschlich einen Widerruf. Das ist unzutreffend, weil § 3 ApoG für diesen Fall bereits einen eigenen gesetzlichen Erlöschensgrund enthält.
Maßgeblich sind vor allem § 3 ApoG für das Erlöschen, § 4 ApoG für Rücknahme und Widerruf, § 5 ApoG für die Schließung bei Betrieb ohne Erlaubnis sowie § 2 ApoG für die Erteilungsvoraussetzungen. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Erlöschen der Betriebserlaubnis nach ApoG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Erlöschen der Betriebserlaubnis nach ApoG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.