Eine öffentliche Apotheke darf nach dem ApoG grundsätzlich nur von der Apothekerin betrieben werden, der die Erlaubnis erteilt ist. Betreiben mehrere Personen zusammen eine Apotheke, ist das nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) zulässig; alle Gesellschafter brauchen dann selbst die Erlaubnis. Andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sind für öffentliche Apotheken grundsätzlich nicht vorgesehen oder unzulässig.
Die Rechtsformenfrage ist von der Filialstruktur zu trennen. Auch beim Betrieb mehrerer Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApoG bleibt es bei dem personenbezogen Erlaubnismodell; hinzu kommen nur besondere Regeln zu Hauptapotheke und Filialapotheke.
Sie ist außerdem von der Beteiligungsfrage abzugrenzen. Ob eine Gesellschaftsform als Trägerin der Apotheke zulässig ist, ist etwas anderes als die Frage, ob einzelne Finanzierungs- oder Beteiligungsmodelle gegen § 8 Satz 2 ApoG verstoßen.
Ebenso ist die Verpachtung nach § 9 ApoG kein allgemeines Wahlmodell für die Organisation einer Apotheke. Sie ist nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen zulässig und setzt weiterhin einen erlaubnisgebundenen Pächter voraus.
Mini-Fall
Zwei approbierte Apotheker möchten gemeinsam eine öffentliche Apotheke betreiben. Zugleich soll ein dritter Investor ohne Approbation als Kommanditist Kapital einbringen und am Gewinn beteiligt werden. Als Rechtsform ist eine Kommanditgesellschaft (KG) vorgesehen. Ist diese Gestaltung nach dem ApoG zulässig?
Musterantwort
Nein. Betreiben mehrere Personen zusammen eine öffentliche Apotheke, ist das nach § 8 ApoG nur als rechtsfähige GbR oder oHG zulässig; zudem benötigen alle Gesellschafter die Erlaubnis. Eine Kommanditgesellschaft (KG) mit nicht erlaubnisinhabendem Kapitalgeber ist damit nicht vereinbar.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele erkennen zwar, dass Fremdbesitz problematisch ist, prüfen aber nur die Person des Inhabers. Die eigentliche Prüfungsfrage lautet oft schon früher: Ist die gewählte Rechtsform für eine öffentliche Apotheke überhaupt gesetzlich zugelassen?
Maßgeblich sind vor allem § 1, § 2, § 7, § 8 und ergänzend § 9 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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