Versandhandelserlaubnis der Apotheke: Wann ist sie erforderlich?

Eine öffentliche Apotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht schon aufgrund ihrer Betriebserlaubnis im Versandhandel abgeben. Dafür braucht der Inhaber oder die Inhaberin zusätzlich eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz (ApoG), die nur auf Antrag und nur bei Einhaltung der dort genannten Anforderungen erteilt wird. Entscheidend ist außerdem: Der Versand muss aus einer öffentlichen Apotheke heraus und zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung ist zuerst zu trennen zwischen der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke und der zusätzlichen Erlaubnis zum Versand. Ohne Erlaubnis nach § 2 ApoG gibt es keine Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG.
  • Prüfungsrelevant ist die rechtliche Einordnung des Versands. Zulässig ist der Versand nur, wenn er aus einer bestehenden öffentlichen Apotheke heraus und zusätzlich zum normalen Apothekenbetrieb erfolgt. Eine eigenständige reine Versandapotheke sieht das ApoG nicht vor.
  • Prüfungsrelevant sind die konkreten Sicherungen des § 11a ApoG, vor allem Qualitätssicherung, ordnungsgemäße Auslieferung, Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache, Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen, Sendungsverfolgung und Transportversicherung.
  • Ebenfalls examensnah ist die Folge bei Mängeln: Haben die Voraussetzungen schon bei Erteilung nicht vorgelegen, ist die Erlaubnis zurückzunehmen. Fallen sie später weg, ist sie zu widerrufen.
  • Eine typische Verwechslungsgefahr besteht mit dem Botendienst. Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist nach § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auch ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Antragsteller muss Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 ApoG sein. Die Versandhandelserlaubnis setzt also eine bestehende öffentliche Apotheke rechtlich voraus.
  • Der Versand muss aus dieser öffentlichen Apotheke heraus und zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Der Versandhandel tritt rechtlich neben den normalen Apothekenbetrieb, nicht an seine Stelle.
  • Für den Versandhandel muss ein Qualitätssicherungssystem bestehen. Dieses muss insbesondere sicherstellen, dass Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel beim Verpacken, Transport und bei der Auslieferung erhalten bleiben. Außerdem muss gewährleistet sein, dass an die benannte Person ausgeliefert wird. Bei Fragen zur Arzneimittelanwendung muss auf die Möglichkeit der Rücksprache mit dem verordnenden Arzt hingewiesen werden. Die Beratung muss durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen.
  • Es muss ferner sichergestellt sein, dass bestellte Arzneimittel grundsätzlich innerhalb von zwei Arbeitstagen versandt werden, soweit sie verfügbar sind. Bei Verzögerungen ist der Patient oder die Patientin zu informieren. Geliefert werden dürfen nur verfügbare und verkehrsfähige Arzneimittel. Zudem muss ein System für Risikomeldungen und zur Kundeninformation bestehen. Auch eine kostenfreie Zweitzustellung muss veranlasst werden können. Die Sendung muss nachverfolgbar sein. Schließlich muss eine Transportversicherung abgeschlossen sein.
  • Wenn die Apotheke Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen über eine Website oder einen anderen Online-Bestellweg vertreibt, muss sie zusätzlich über geeignete technische Einrichtungen und Geräte verfügen. Gemeint sind damit technische Mittel, mit denen Bestellungen ordnungsgemäß entgegengenommen und bearbeitet werden können und mit denen die erforderlichen Informationen und Beratungsangebote bereitgestellt werden können.

Wie grenzt sich das ab?

Die Versandhandelserlaubnis ist nicht mit der Betriebserlaubnis nach § 2 ApoG gleichzusetzen. Die Betriebserlaubnis erlaubt den Betrieb der öffentlichen Apotheke, die Versandhandelserlaubnis erst den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel.

Sie ist außerdem vom Botendienst zu trennen. Der Botendienst ist eine Zustellung durch Boten der Apotheke und nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig; der erlaubte Versandhandel nach § 11a ApoG ist davon rechtlich zu unterscheiden.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apotheker oder Apothekerin in betreibt bereits eine öffentliche Apotheke mit Erlaubnis nach § 2 ApoG. Sie richtet zusätzlich einen Online-Shop ein und will apothekenpflichtige Arzneimittel bundesweit per Paketdienst versenden. Eine gesonderte Versandhandelserlaubnis beantragt sie nicht, weil sie für ihre Apotheke bereits eine Apothekenbetriebserlaubnis hat. Ist das zulässig?

Musterantwort

Nein. Die Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke genügt nicht für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. Für den Versandhandel braucht der Inhaber oder die Inhaberin eine Erlaubnis nach § 11a ApoG. Erst dann darf der Versand aus der öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Häufig wird der Versandhandel mit dem Botendienst verwechselt. Der Botendienst ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ApBetrO auch ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass auch allgemeiner Versandhandel ohne Versandhandelserlaubnis erlaubt wäre.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage ist vor allem § 11a ApoG, für Rücknahme und Widerruf § 11b ApoG. Für die Abgrenzung zum Botendienst ist § 17 Abs. 2 ApBetrO zentral. Das ApoG liegt auf gesetze-im-internet.de in der Fassung vor, die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025 geändert worden ist. Stand der Recherche: 12. März 2026

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