Eine öffentliche Apotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht schon aufgrund ihrer Betriebserlaubnis im Versandhandel abgeben. Dafür braucht der Inhaber oder die Inhaberin zusätzlich eine Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz (ApoG), die nur auf Antrag und nur bei Einhaltung der dort genannten Anforderungen erteilt wird. Entscheidend ist außerdem: Der Versand muss aus einer öffentlichen Apotheke heraus und zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.
Die Versandhandelserlaubnis ist nicht mit der Betriebserlaubnis nach § 2 ApoG gleichzusetzen. Die Betriebserlaubnis erlaubt den Betrieb der öffentlichen Apotheke, die Versandhandelserlaubnis erst den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel.
Sie ist außerdem vom Botendienst zu trennen. Der Botendienst ist eine Zustellung durch Boten der Apotheke und nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig; der erlaubte Versandhandel nach § 11a ApoG ist davon rechtlich zu unterscheiden.
Mini-Fall
Eine Apotheker oder Apothekerin in betreibt bereits eine öffentliche Apotheke mit Erlaubnis nach § 2 ApoG. Sie richtet zusätzlich einen Online-Shop ein und will apothekenpflichtige Arzneimittel bundesweit per Paketdienst versenden. Eine gesonderte Versandhandelserlaubnis beantragt sie nicht, weil sie für ihre Apotheke bereits eine Apothekenbetriebserlaubnis hat. Ist das zulässig?
Musterantwort
Nein. Die Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke genügt nicht für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. Für den Versandhandel braucht der Inhaber oder die Inhaberin eine Erlaubnis nach § 11a ApoG. Erst dann darf der Versand aus der öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird der Versandhandel mit dem Botendienst verwechselt. Der Botendienst ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ApBetrO auch ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass auch allgemeiner Versandhandel ohne Versandhandelserlaubnis erlaubt wäre.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 11a ApoG, für Rücknahme und Widerruf § 11b ApoG. Für die Abgrenzung zum Botendienst ist § 17 Abs. 2 ApBetrO zentral. Das ApoG liegt auf gesetze-im-internet.de in der Fassung vor, die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025 geändert worden ist. Stand der Recherche: 12. März 2026
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