Mini-Fall
Ein Apotheker betreibt eine öffentliche Apotheke in Kreis A und möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Kreis C eröffnen. Er meint, die Entfernung sei unerheblich, weil die Filiale organisatorisch gut erreichbar sei und ein verantwortlicher Apotheker oder Apothekerin vor Ort eingesetzt werde.
Musterantwort
Das ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht zulässig. Für den Mehrbesitz verlangt das Gesetz, dass Hauptapotheke und Filialapotheken im selben Kreis oder in derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen. Bloße praktische Erreichbarkeit ersetzt diese gesetzliche Standortvorgabe nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird angenommen, die Regionalität könne durch einen Filialleiter oder durch gute Organisation «kompensiert» werden. Das ist unzutreffend, weil die räumliche Lage eine eigenständige gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 2 und 4 ApoG für den Mehrbesitz sowie § 12a ApoG für die Heimversorgung. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.
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