Mini-Fall
Ein Apotheker betreibt eine öffentliche Apotheke in Kreis A und möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Kreis C eröffnen. Er meint, die Entfernung sei unerheblich, weil die Filiale organisatorisch gut erreichbar sei und ein verantwortlicher Apotheker oder Apothekerin vor Ort eingesetzt werde.
Musterantwort
Das ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb unzulässig, weil keine gemeinsame Kreisgrenze besteht. Der Begriff benachbart wird funktional verstanden. Entscheidend ist, ob die Filialapotheke von der Hauptapotheke in angemessener Zeit erreichbar ist. Liegt auch danach kein benachbarter Kreis oder keine benachbarte kreisfreie Stadt vor, ist der Mehrbesitz unzulässig.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird angenommen, die Regionalität könne durch einen Filialleiter oder durch gute Organisation «kompensiert» werden. Das ist unzutreffend, weil die räumliche Lage eine eigenständige gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 4 ApoG für den Mehrbesitz sowie § 12a ApoG für die Heimversorgung. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 geändert wurde.
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