Die Heimversorgung durch eine öffentliche Apotheke setzt nach § 12a ApoG grundsätzlich einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger voraus. Dieser Vertrag ist nur wirksam, wenn ihn die zuständige Behörde genehmigt; außerdem darf er weder die freie Apothekenwahl der Heimbewohner einschränken noch eine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthalten. Versorgen sich Heimbewohner selbst aus öffentlichen Apotheken, braucht es keinen Vertrag nach § 12a Abs. 1 ApoG.
Die Heimversorgung nach § 12a ApoG ist von der Selbstversorgung der Heimbewohner zu trennen. Wenn Bewohner ihre Arzneimittel selbst aus öffentlichen Apotheken beziehen, braucht es keinen Heimversorgungsvertrag.
Sie ist außerdem von unzulässigen vertraglichen Bindungen zugunsten einer Apotheke zu unterscheiden. Ein Heimversorgungsvertrag darf weder die freie Apothekenwahl der Heimbewohner einschränken noch eine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke begründen.
Abzugrenzen ist die Heimversorgung auch von der Krankenhausversorgung. Für Krankenhäuser enthält das ApoG ein eigenes Vertrags- und Genehmigungsregime in § 14; die Heimversorgung folgt dagegen den besonderen Vorgaben des § 12a ApoG.
Mini-Fall
Ein Pflegeheim schließt mit einer nahegelegenen öffentlichen Apotheke einen schriftlichen Vertrag über die Versorgung aller Bewohner mit Arzneimitteln. Der Vertrag sieht vor, dass Bewohner nur noch diese Apotheke nutzen dürfen. Die Behörde wurde informiert, eine Genehmigung liegt aber noch nicht vor. Ist die Versorgung in dieser Form rechtlich unbedenklich?
Musterantwort
Nein. Der Vertrag ist nach § 12a Abs. 1 ApoG nur wirksam, wenn die zuständige Behörde ihn genehmigt. Außerdem darf der Vertrag weder die freie Apothekenwahl der Heimbewohner einschränken noch eine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthalten.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Verwechslung besteht darin, eine praktische Belieferung des Heims schon für ausreichend zu halten. Für die gesetzliche Heimversorgung kommt es aber gerade auf den schriftlichen, genehmigungsbedürftigen Vertrag und dessen zulässigen Inhalt an.
Maßgeblich ist vor allem § 12a ApoG. Für die Abgrenzung zur Krankenhausversorgung ist daneben § 14 ApoG relevant. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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