Eine Defektur zur Anwendung bei Menschen ist nicht schon deshalb zulassungsfrei, weil sie in der Apotheke hergestellt wird. Maßgeblich ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG: Erforderlich sind eine nachweislich häufige ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die Herstellung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke, höchstens 100 abgabefertige Packungen an einem Tag und die Bestimmung zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis. Die Defektur selbst ist in § 1a Abs. 9 ApBetrO definiert als Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu 100 abgabefertigen Packungen oder in entsprechender Menge hergestellt wird.
Mini-Fall
Eine Apotheke stellt eine Lösung zur Anwendung bei Menschen im Voraus in 80 abgabefertigen Packungen her. Es bestehen häufige ärztliche Verschreibungen. In der Apotheke wird das Produkt jedoch nur abgefüllt und gekennzeichnet. Die wesentlichen Herstellungsschritte erfolgen außerhalb der Apotheke. Der Prüfer fragt Dich, ob eine zulassungsfreie Defektur vorliegt.
Musterantwort
Eher nein. Zwar sprechen die Anwendung bei Menschen, die häufige ärztliche Verschreibung und die 100er-Grenze zunächst für § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Fehlt es aber daran, dass die wesentlichen Herstellungsschritte in einer Apotheke stattfinden, greift die Zulassungsfreiheit nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, jede im Voraus hergestellte Zubereitung bis 100 Packungen sei automatisch zulassungsfrei. Das ist zu kurz, weil die 100er-Grenze nur ein Tatbestandsmerkmal unter mehreren ist.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 1a Abs. 9 ApBetrO und § 8 ApBetrO. Für die Abgrenzung zu Tierarzneimitteln ist außerdem das TAMG bedeutsam.
Stand der Recherche: 9. März 2026.
Wenn Du bei Defektur, Zulassungsfreiheit, 100er-Grenze und wesentlichen Herstellungsschritten nicht durcheinanderkommen willst, solltest Du das Thema im Prüfungsstil lernen und nicht nur am Normtext. In pharmatorium findest Du passende Karteikarten zu § 21 AMG, § 1a und § 8 ApBetrO sowie zu typischen Prüfungsfallen bei Rezeptur, Defektur, Freigabe und Inverkehrbringen.