Venöse Blutentnahme in der Apotheke nach § 35b ApBetrO: Unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig?

§ 35b ApBetrO regelt die Vorbereitung und Durchführung venöser Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken durch öffentliche Apotheken nach § 11c ApoG. Zulässig ist sie nur unter engen Voraussetzungen: Die betroffene Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung müssen durch berechtigte Apotheker erfolgen. Die Blutentnahme wird durch berechtigte Apotheker durchgeführt. Die Entnahme des venösen Blutes darf nur an Personen in praktischer Ausbildung zum Apothekerberuf delegiert werden, wenn diese ärztlich geschult wurden, die erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde und die Entnahme unter Aufsicht des delegierenden Apothekers erfolgt. Zusätzlich erforderlich sind geeignete Räume und Ausstattung auch für Komplikationen, Hygiene und Privatsphäre, eine Betriebshaftpflichtdeckung sowie die Anzeige an die zuständige Behörde spätestens eine Woche vorher.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Benenne § 35b ApBetrO in Verbindung mit § 2 Abs. 3b ApBetrO und § 11c ApoG als Rechtsgrundlagen. Zeige, dass venöse Blutentnahmen in der Apotheke nur zu diagnostischen Zwecken und nur bei volljährigen Personen zulässig sind. Stelle klar, dass Aufklärung, Anamnese und Einwilligung berechtigten Apothekern vorbehalten bleiben. Erkläre, dass nur die Entnahme des venösen Blutes an Personen in praktischer Ausbildung zum Apothekerberuf nach § 11c Abs. 3 Satz 1 ApoG delegiert werden darf und nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers. Benenne außerdem die Anforderungen an Qualitätsmanagement, geeignete Räumlichkeit, Hygiene, Privatsphäre, Betriebshaftpflichtversicherung, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde und Dokumentation.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

\n- Aufklärung, Anamnese und Einwilligung erfolgen vor der Blutentnahme mündlich durch berechtigte Apotheker.\n- Die Blutentnahme führen berechtigte Apotheker durch. Die Entnahme des venösen Blutes darf nur an Personen delegiert werden, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, hierfür ärztlich geschult wurden und deren erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Die Entnahme darf nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers erfolgen.\n- Im Qualitätsmanagementsystem sind Festlegungen zu Vorbereitung, Aufklärung, Einwilligung, Anamnese, Ausschlussgründen, Durchführung, Dokumentation und Hygiene zu treffen.\n- Übriges pharmazeutisches Personal darf nur bei Vorbereitung und Dokumentation unterstützen, wenn es qualifiziert und regelmäßig geschult ist.\n- Die Räume müssen geeignet sein, Hygiene und Privatsphäre sichern, den Apothekenbetrieb nicht stören und dürfen während der Blutentnahme nicht anderweitig genutzt werden.\n- Beginn und Räume sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher anzuzeigen, Änderungen ebenfalls eine Woche vorher.\n- Die Dokumentation erfolgt unmittelbar zeitnah und ist zehn Jahre aufzubewahren.

Wie grenzt sich das ab?

Abzugrenzen ist die venöse Blutentnahme in der Apotheke von Schutzimpfungen, Testungen und einfachen Gesundheitstests. Für venöse Blutentnahmen gelten die speziellen Voraussetzungen des § 35b ApBetrO und des § 11c ApoG: Sie sind nur zu diagnostischen Zwecken bei volljährigen Personen zulässig. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung bleiben berechtigten Apothekern vorbehalten. Delegierbar ist nur die Entnahme des venösen Blutes an Personen in praktischer Ausbildung zum Apothekerberuf, wenn die gesetzlichen Schulungs- und Aufsichtsvoraussetzungen erfüllt sind.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine ärztlich geschulte Apothekerin möchte in ihrer öffentlichen Apotheke venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken anbieten. Die Blutentnahme soll in einem geeigneten Raum erfolgen. Eine PTA soll die Blutentnahme übernehmen. Außerdem fragt eine 17-jährige Kundin nach einer Blutentnahme.

Musterantwort

Die Apothekerin prüft zunächst § 11c ApoG und § 35b ApBetrO. Venöse Blutentnahmen durch berechtigte Apotheker sind ausschließlich zu diagnostischen Zwecken und nur bei Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der 17-jährigen Kundin ist die Blutentnahme daher unzulässig. Aufklärung, Anamnese und Einholen der Einwilligung müssen vor der Blutentnahme mündlich durch berechtigte Apotheker erfolgen und sind nicht delegierbar. Die Entnahme des venösen Blutes darf nicht an eine PTA delegiert werden. Delegierbar ist sie nur an Personen in praktischer Ausbildung zum Apothekerberuf, wenn diese ärztlich geschult wurden, die erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde und die Entnahme unter Aufsicht des delegierenden Apothekers erfolgt. Zusätzlich müssen die apothekenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Festlegungen im Qualitätsmanagementsystem, geeignete Räumlichkeit mit erforderlicher Ausstattung auch für Komplikationen, Hygienemaßnahmen, Schutz der Privatsphäre, Betriebshaftpflichtversicherung, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme sowie Dokumentation mit zehnjähriger Aufbewahrung.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Nur venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken sind erfasst. Die Anzeigepflicht an die Behörde und die Betriebshaftpflicht werden gern übersehen.

Rechtsgrundlage und Stand

§ 35b ApBetrO, § 2 Abs. 3b ApBetrO, § 11c ApoG, § 36 ApBetrO.


Stand der Recherche: 01. Juli 2026

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