Schutzimpfungen in der Apotheke nach § 35a ApBetrO: Wer darf impfen und was ist delegierbar?

§ 35a ApBetrO regelt die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung sowie die Verabreichung des Impfstoffs sind grundsätzlich den nach § 20c Abs. 1 IfSG berechtigten Apothekern vorbehalten. Die Verabreichung darf an Personen delegiert werden, welche die Voraussetzungen des § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG erfüllen, und nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Benenne § 35a ApBetrO in Verbindung mit § 2 Abs. 3a ApBetrO und § 20c IfSG als Rechtsgrundlagen. Zeige, dass Aufklärung, Anamnese und Einwilligung den nach § 20c Abs. 1 IfSG impfberechtigten Apothekern vorbehalten bleiben. Erkläre, dass nur die Verabreichung des Impfstoffs an Personen nach § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG delegiert werden darf und nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers. Benenne die Anforderungen an Räumlichkeit, Hygiene, Betriebshaftpflichtversicherung, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde und Dokumentation.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

Aufklärung, Anamnese und das Einholen der Einwilligung bleiben den berechtigten Apothekern vorbehalten und sind nicht delegierbar.
Die Verabreichung des Impfstoffs kann an Personen nach § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG delegiert werden, jedoch nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers.
Während der Durchführung von Schutzimpfungen darf die Räumlichkeit nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. Die notwendigen Hygienemaßnahmen sind umzusetzen und ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.
Die Impfdokumentation enthält unter anderem Name und Anschrift der Apotheke, die für Aufklärung, Anamnese und Einwilligung zuständige Person, die verabreichende Person und bei Delegation das Namenszeichen des beaufsichtigenden Apothekers.

Wie grenzt sich das ab?

Abzugrenzen ist die Verabreichung des Impfstoffs von den nicht delegierbaren Vorbehaltsaufgaben. Aufklärung, Anamnese und Einholen der Einwilligung müssen durch nach § 20c Abs. 1 IfSG impfberechtigte Apotheker erfolgen. Delegierbar ist nur die Verabreichung des Impfstoffs an Personen nach § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG unter Aufsicht des delegierenden Apothekers. Abzugrenzen ist außerdem die Schutzimpfung in der Apotheke vom aufsuchenden Impfen: Bei Schutzimpfungen in der Apotheke müssen geeignete Räumlichkeiten einschließlich Wartebereich vorhanden sein. Bei ausschließlich aufsuchendem Impfen gelten die raumbezogenen Vorgaben entsprechend nicht in gleicher Weise.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin möchte in ihrer öffentlichen Apotheke Grippeschutzimpfungen anbieten. Die Aufklärung und Anamnese möchte sie selbst durchführen. Die Verabreichung des Impfstoffs soll eine PTA übernehmen, die hierfür ärztlich geschult wurde und deren erfolgreiche Teilnahme bestätigt ist. Die Apothekerin bleibt während der Impfungen zur Aufsicht anwesend.

Musterantwort

Die Apothekerin prüft zunächst, ob sie selbst nach § 20c Abs. 1 IfSG zur Durchführung der Schutzimpfungen berechtigt ist. Aufklärung, Anamnese und Einholen der Einwilligung darf sie nicht delegieren. Die Verabreichung des Impfstoffs kann sie an eine Person nach § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG delegieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Verabreichung unter ihrer Aufsicht erfolgt. Zusätzlich müssen die apothekenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich, Umsetzung der Hygienemaßnahmen, Schutz der Privatsphäre, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Die Impfung ist nach § 35a ApBetrO zu dokumentieren, einschließlich der Angaben zur aufklärenden und impfstoffverabreichenden Person sowie bei Delegation des Namenszeichens des beaufsichtigenden Apothekers.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die Vorbehaltsaufgaben (Aufklärung, Anamnese, Einwilligung) für delegierbar halten.

Rechtsgrundlage und Stand

§ 35a ApBetrO, § 2 Abs. 3a ApBetrO, § 20c IfSG.


Stand der Recherche: 01. Juli 2026

Schutzimpfungen nach § 35a ApBetrO prüfungssicher beherrschen

Die passenden Karteikarten zu Schutzimpfungen nach § 35a ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Schutzimpfungen in der Apotheke aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.