Mini-Fall
Eine Apothekerin möchte in ihrer öffentlichen Apotheke Grippeschutzimpfungen anbieten. Die Aufklärung und Anamnese möchte sie selbst durchführen. Die Verabreichung des Impfstoffs soll eine PTA übernehmen, die hierfür ärztlich geschult wurde und deren erfolgreiche Teilnahme bestätigt ist. Die Apothekerin bleibt während der Impfungen zur Aufsicht anwesend.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft zunächst, ob sie selbst nach § 20c Abs. 1 IfSG zur Durchführung der Schutzimpfungen berechtigt ist. Aufklärung, Anamnese und Einholen der Einwilligung darf sie nicht delegieren. Die Verabreichung des Impfstoffs kann sie an eine Person nach § 20c Abs. 4 Satz 1 IfSG delegieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Verabreichung unter ihrer Aufsicht erfolgt. Zusätzlich müssen die apothekenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich, Umsetzung der Hygienemaßnahmen, Schutz der Privatsphäre, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Die Impfung ist nach § 35a ApBetrO zu dokumentieren, einschließlich der Angaben zur aufklärenden und impfstoffverabreichenden Person sowie bei Delegation des Namenszeichens des beaufsichtigenden Apothekers.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Vorbehaltsaufgaben (Aufklärung, Anamnese, Einwilligung) für delegierbar halten.
§ 35a ApBetrO, § 2 Abs. 3a ApBetrO, § 20c IfSG.
Die passenden Karteikarten zu Schutzimpfungen nach § 35a ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Schutzimpfungen in der Apotheke aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.