Apothekenübliche Dienstleistungen nach § 1a Abs. 11 ApBetrO: Welche Dienstleistungen gehören dazu?

Apothekenübliche Dienstleistungen sind nach § 1a Abs. 11 ApBetrO Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern. Die Vorschrift zählt nicht abschließend („insbesondere“) auf, was dazugehört: die Beratung, die Durchführung einfacher Gesundheitstests, die Durchführung pharmazeutischer Dienstleistungen, die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen, die Durchführung von Testungen, die Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen, das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten sowie die Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Benenne § 1a Abs. 11 ApBetrO als Rechtsgrundlage der apothekenüblichen Dienstleistungen. Stelle heraus, dass der Katalog nicht abschließend ist, weil die Vorschrift „insbesondere“ formuliert. Ordne die genannten Beispiele ein: Beratung, einfache Gesundheitstests, pharmazeutische Dienstleistungen, Schutzimpfungen, Testungen, Blutentnahmen, patientenindividuelles Anpassen von Medizinprodukten und Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen. Grenze apothekenübliche Dienstleistungen von apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 ApBetrO und vom Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ab. Der Botendienst ist keine Kernregelung des § 1a Abs. 11 ApBetrO, sondern eine besondere Abgabe- und Zustellungsregelung.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Beratung erfasst Gesundheits- und Ernährungsfragen, Gesundheitserziehung und -aufklärung, Vorsorgemaßnahmen sowie Medizinprodukte.
  • Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne der ApBetrO sind die in § 129 Abs. 5e Satz 2 und 3 SGB V genannten pharmazeutischen Dienstleistungen. Sie umfassen insbesondere Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie.
  • Die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken richtet sich nach § 35a ApBetrO.
  • Testungen sind die in § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten patientennahen Schnelltests.
  • Die Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen meint venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c ApoG und richtet sich nach § 35b ApBetrO.
  • Ebenfalls dazu zählen das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten und die Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen.

Wie grenzt sich das ab?

Apothekenübliche Dienstleistungen nach § 1a Abs. 11 ApBetrO sind von den apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 ApBetrO abzugrenzen. Absatz 10 erfasst Waren, Absatz 11 erfasst Dienstleistungen. Der Katalog des § 1a Abs. 11 ApBetrO ist nicht abschließend, weil die Vorschrift „insbesondere“ formuliert. Innerhalb des Katalogs sind die einzelnen Dienstleistungen auseinanderzuhalten, weil sie eigene Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen haben: pharmazeutische Dienstleistungen richten sich nach § 129 Abs. 5e SGB V, Schutzimpfungen nach § 35a ApBetrO in Verbindung mit § 20c IfSG, Testungen nach § 24 IfSG und venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 35b ApBetrO in Verbindung mit § 11c ApoG. Nicht zu den apothekenüblichen Dienstleistungen gehört die bloße Abgabe oder Zustellung von Arzneimitteln, etwa der Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO. Dieser ist eine besondere Abgabe- und Zustellungsregelung und keine Dienstleistung im Sinne des § 1a Abs. 11 ApBetrO.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin möchte ihr Leistungsangebot erweitern und plant, in der Offizin eine Ernährungsberatung, die Durchführung einfacher Gesundheitstests, das Anpassen von Kompressionsstrümpfen sowie den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln anzubieten. Sie fragt, welche dieser Angebote apothekenübliche Dienstleistungen nach § 1a Abs. 11 ApBetrO sind und ob der Katalog abschließend ist.

Musterantwort

Die Beratung zu Ernährungsfragen, die Durchführung einfacher Gesundheitstests und das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten wie Kompressionsstrümpfen sind apothekenübliche Dienstleistungen nach § 1a Abs. 11 ApBetrO, weil sie der Gesundheit von Menschen dienen oder diese fördern. Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ist keine Dienstleistung, sondern betrifft die apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 ApBetrO. Der Katalog des § 1a Abs. 11 ApBetrO ist nicht abschließend, weil die Vorschrift „insbesondere“ formuliert. Erfasst sind daneben insbesondere pharmazeutische Dienstleistungen, die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen, Testungen, die Vorbereitung und Durchführung venöser Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken sowie die Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen. In der Prüfungsdarstellung trennt die Apothekerin zunächst Dienstleistung von Ware und ordnet die einzelnen Angebote anschließend dem Katalog des § 1a Abs. 11 ApBetrO zu.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die apothekenüblichen Dienstleistungen (§ 1a Abs. 11) nicht mit den apothekenüblichen Waren (§ 1a Abs. 10) verwechseln. Und der Katalog ist nicht abschließend, sondern nur „insbesondere“. Die Nummern 2a bis 2d (pharmazeutische Dienstleistungen, Schutzimpfungen, Testungen, Blutentnahmen) wurden erst durch das ApoVWG (in Kraft 02.07.2026) so ausdifferenziert.

Rechtsgrundlage und Stand

§ 1a Abs. 11 ApBetrO, § 1a Abs. 19 bis 21 ApBetrO, § 11c ApoG, § 35a ApBetrO, § 35b ApBetrO, § 129 Abs. 5e SGB V, § 24 IfSG.


Stand der Recherche: 01. Juli 2026

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