Die Pflichtangaben einer Verschreibung ergeben sich aus § 2 Abs. 1 AMVV. Dazu gehören insbesondere Angaben zur verschreibenden Person, zum Ausstellungsdatum, zur Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, zum Arzneimittel, zur Menge, zur Dosierung, zur Gültigkeitsdauer und zur Unterschrift. Für einzelne Punkte sieht die AMVV eigene Auffang- und Ergänzungsregeln vor.
Die AMVV regelt die formalen Pflichtangaben der Verschreibung. Sie beantwortet also die Frage, was auf dem Rezept stehen muss. Davon zu trennen ist die ApBetrO, die den Umgang der Apotheke mit der Verschreibung im Apothekenbetrieb betrifft. Für die Prüfung ist diese Trennung wichtig, weil sonst formale Verschreibungsanforderungen und apothekenbetriebliches Prüfungsrecht vermischt werden.
Abzugrenzen ist außerdem die allgemeine Verschreibung von der Rezeptur. Bei einem in der Apotheke herzustellenden Arzneimittel gelten zusätzliche Anforderungen nach § 2 AMVV. Wer nur die Standardpflichtangaben nennt, lässt in Rezepturfällen einen prüfungsrelevanten Teil aus.
Nicht zu verwechseln sind schließlich Pflichtangaben, Auffangregeln und Ergänzungsmöglichkeiten. Fehlt etwa die Gültigkeitsdauer, ersetzt das Gesetz die Angabe durch die Drei-Monats-Regel. Bei anderen fehlenden Angaben kann je nach Fall eine Ergänzung nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen. Diese Ebenen solltest du in der Prüfung sauber auseinanderhalten.
Mini-Fall
Dir wird eine Verschreibung über ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel vorgelegt. Arztangaben, Patientendaten, Arzneimittelbezeichnung und Unterschrift sind vorhanden. Es fehlen jedoch die Mengenangabe und die Gültigkeitsdauer. Der Prüfer fragt dich, was in dieser Konstellation gilt.
Musterantwort
Die Verschreibung ist formal nicht vollständig, weil Menge und Gültigkeitsdauer grundsätzlich anzugeben sind. Die AMVV enthält hier aber eigene Auffangregeln: Fehlt bei abgabefertigen Packungen die Mengenangabe, gilt die kleinste Packung als verschrieben. Fehlt die Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung drei Monate. Genau diese gesetzlichen Rechtsfolgen solltest du ausdrücklich nennen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele nennen die Pflichtangaben nur abstrakt und übersehen, dass die AMVV für einzelne fehlende Angaben selbst eine Rechtsfolge festlegt. Gerade diese Auffangregeln sind im 3. Staatsexamen besonders naheliegende Prüfungsfallen.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 2 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 AMVV . Die AMVV wurde zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert.
Stand der Recherche: 5. März 2026
Wenn du die Pflichtangaben nach § 2 AMVV nicht nur auswendig lernen, sondern in typischen Prüfungssituationen sicher anwenden willst, arbeite die passenden Karteikarten mit pharmatorium durch. Dort trainierst du genau die prüfungsrelevanten Unterschiede zwischen Pflichtangaben, Auffangregeln, Rezeptur-Sonderfällen und typischen Verwechslungsgefahren im Rechtsteil des 3. Staatsexamens Pharmazie.