Welche Pflichtangaben muss ein Rezept nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten?

Die Pflichtangaben einer Verschreibung ergeben sich aus § 2 Abs. 1 AMVV. Dazu gehören insbesondere Angaben zur verschreibenden Person, zum Ausstellungsdatum, zur Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, zum Arzneimittel, zur Menge, zur Dosierung, zur Gültigkeitsdauer und zur Unterschrift. Für einzelne Punkte sieht die AMVV eigene Auffang- und Ergänzungsregeln vor.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Nenne die Pflichtangaben in einer klaren Reihenfolge: erst die Angaben zur verschreibenden Person, dann zum Patienten, dann zum Arzneimittel. Wer nur einzelne Punkte aufzählt, ohne Struktur, wirkt unvorbereitet.
  • Die zwei Auffangregelungen sitzen müssen: Fehlt die Mengenangabe bei abgabefertigen Packungen, gilt die kleinste Packung als verschrieben. Fehlt die Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung drei Monate.
  • Typische Falle: Dosierung als Pflichtangabe. Sie entfällt nur in drei genau definierten Ausnahmefällen – Medikationsplan, schriftliche Dosierungsanweisung oder unmittelbare Abgabe. Fehlt sie ohne Ausnahme, ist das Rezept formal nicht ordnungsgemäß.
  • Bei Rezepturen kommen zusätzliche Pflichtangaben dazu. Wer das vergisst, beantwortet die Frage unvollständig.
  • Der Prüfer fragt manchmal nicht nur nach der Liste der Angaben, sondern was passiert, wenn eine fehlt – und wann eine Rücksprache mit dem Arzt nötig ist.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Verschreibung muss die verschreibende Person eindeutig erkennen lassen. Dazu gehören Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, Klinik oder sonstigen Gesundheitseinrichtung sowie die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.
  • Sie muss das Ausstellungsdatum enthalten. Beim E-Rezept gilt das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.
  • Sie muss die Person bezeichnen, für die das Arzneimittel bestimmt ist. Bei Verschreibungen für Menschen gehören hierzu Name und Geburtsdatum.
  • Sie muss das Arzneimittel oder den Wirkstoff bezeichnen. Wenn die Bezeichnung die Darreichungsform nicht eindeutig erkennen lässt, ist diese zusätzlich anzugeben.
  • Die Menge des verschriebenen Arzneimittels muss angegeben sein. Fehlt sie bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen, gilt die kleinste Packung als verschrieben.
  • Die Dosierung ist grundsätzlich Pflichtangabe. Sie darf nur ausnahmsweise fehlen, wenn ein Medikationsplan oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und dies auf der Verschreibung angegeben ist.
  • Die Gültigkeitsdauer der Verschreibung muss angegeben sein. Fehlt sie, gilt die Verschreibung drei Monate.
  • Die Verschreibung muss unterschrieben sein. Beim E-Rezept ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift.
  • Bei Rezepturen gelten zusätzliche Anforderungen: die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels für die Teilmengenabgabe sowie in der Regel auch eine Gebrauchsanweisung.

Wie grenzt sich das ab?

Die AMVV regelt die formalen Pflichtangaben der Verschreibung. Sie beantwortet also die Frage, was auf dem Rezept stehen muss. Davon zu trennen ist die ApBetrO, die den Umgang der Apotheke mit der Verschreibung im Apothekenbetrieb betrifft. Für die Prüfung ist diese Trennung wichtig, weil sonst formale Verschreibungsanforderungen und apothekenbetriebliches Prüfungsrecht vermischt werden.

Abzugrenzen ist außerdem die allgemeine Verschreibung von der Rezeptur. Bei einem in der Apotheke herzustellenden Arzneimittel gelten zusätzliche Anforderungen nach § 2 AMVV. Wer nur die Standardpflichtangaben nennt, lässt in Rezepturfällen einen prüfungsrelevanten Teil aus.

Nicht zu verwechseln sind schließlich Pflichtangaben, Auffangregeln und Ergänzungsmöglichkeiten. Fehlt etwa die Gültigkeitsdauer, ersetzt das Gesetz die Angabe durch die Drei-Monats-Regel. Bei anderen fehlenden Angaben kann je nach Fall eine Ergänzung nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen. Diese Ebenen solltest du in der Prüfung sauber auseinanderhalten.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Dir wird eine Verschreibung über ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel vorgelegt. Arztangaben, Patientendaten, Arzneimittelbezeichnung und Unterschrift sind vorhanden. Es fehlen jedoch die Mengenangabe und die Gültigkeitsdauer. Der Prüfer fragt dich, was in dieser Konstellation gilt.

Musterantwort

Die Verschreibung ist formal nicht vollständig, weil Menge und Gültigkeitsdauer grundsätzlich anzugeben sind. Die AMVV enthält hier aber eigene Auffangregeln: Fehlt bei abgabefertigen Packungen die Mengenangabe, gilt die kleinste Packung als verschrieben. Fehlt die Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung drei Monate. Genau diese gesetzlichen Rechtsfolgen solltest du ausdrücklich nennen.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele nennen die Pflichtangaben nur abstrakt und übersehen, dass die AMVV für einzelne fehlende Angaben selbst eine Rechtsfolge festlegt. Gerade diese Auffangregeln sind im 3. Staatsexamen besonders naheliegende Prüfungsfallen.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage ist vor allem § 2 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 AMVV . Die AMVV wurde zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert.

Stand der Recherche: 5. März 2026

Pflichtangaben sicher lernen

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