Die Dosierung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV grundsätzlich Pflichtangabe der Verschreibung. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und dies auf der Verschreibung angegeben ist. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person (Arzt oder Ärztin) abgegeben wird.
Die Ausnahme bei einem Medikationsplan ist nicht mit einer allgemeinen Möglichkeit gleichzusetzen, unvollständige Verschreibungen zu ergänzen. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV regelt nur, wann die Dosierung ausnahmsweise nicht auf der Verschreibung stehen muss.
Davon zu trennen ist die Situation, dass zwar eine Dosierung angegeben ist, diese aber unklar, widersprüchlich oder praktisch nicht umsetzbar ist. Dann geht es nicht um das Entfallen der Pflichtangabe, sondern um die inhaltliche Eindeutigkeit der ärztlichen Anweisung. Das ist für die Prüfung eine andere Ausgangslage.
Nicht zu verwechseln ist die Ausnahme auch mit der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen. Die Seite hier betrifft die Dosierung als Pflichtangabe der Verschreibung nach § 2 AMVV, nicht die gesamte inhaltliche Ausgestaltung jeder Verordnungsart.
Mini-Fall
Ein Patient legt eine Verschreibung über ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel vor. Auf der Verschreibung fehlt die Dosierung. Der Patient erklärt, er habe zu Hause einen Medikationsplan. Auf der Verschreibung findet sich jedoch kein Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung.
Musterantwort
Die Dosierung ist grundsätzlich Pflichtangabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV. Die Ausnahme greift hier nicht schon deshalb, weil der Patient irgendeinen Medikationsplan besitzt. Erforderlich ist, dass der Medikationsplan das konkret verschriebene Arzneimittel umfasst und dass die verschreibende Person dies in der Verschreibung angegeben hat. Fehlt diese Kenntlichmachung, liegt keine gesetzliche Ausnahme von der Dosierungspflicht vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Verwechslung besteht darin, den Medikationsplan als bloße Hintergrundinformation genügen zu lassen. Für § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV genügt das nicht. Entscheidend ist die gesetzlich verlangte Verknüpfung zwischen Verschreibung und Medikationsplan beziehungsweise schriftlicher Dosierungsanweisung.
Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV . Stand: Die AMVV wurde zuletzt am 9. Oktober 2025 geändert.
Stand der Recherche: 5. März 2026
Wenn du die Dosierungspflicht nach § 2 AMVV nicht nur benennen, sondern in typischen Prüfungssituationen sicher anwenden willst, lerne die passenden Karteikarten mit pharmatorium. Dort trainierst du genau die prüfungsrelevanten Abgrenzungen zwischen Grundsatz, Ausnahme bei Medikationsplan oder schriftlicher Dosierungsanweisung und den klassischen Fehlern bei unvollständigen Verschreibungen.