Mini-Fall
Ein Patient legt eine Verschreibung über ein verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel vor. Auf der Verschreibung fehlt die Dosierung. Der Patient erklärt, er habe zu Hause einen Medikationsplan. Auf der Verschreibung findet sich jedoch kein Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung.
Musterantwort
Die Dosierung ist grundsätzlich Pflichtangabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV. Die Ausnahme greift hier nicht schon deshalb, weil der Patient irgendeinen Medikationsplan besitzt. Erforderlich ist, dass der Medikationsplan das konkret verschriebene Arzneimittel umfasst und dass die verschreibende Person dies in der Verschreibung angegeben hat. Fehlt diese Kenntlichmachung, liegt keine gesetzliche Ausnahme von der Dosierungspflicht vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Verwechslung besteht darin, den Medikationsplan als bloße Hintergrundinformation genügen zu lassen. Für § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV genügt das nicht. Entscheidend ist die gesetzlich verlangte Verknüpfung zwischen Verschreibung und Medikationsplan beziehungsweise schriftlicher Dosierungsanweisung.
Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert wurde.
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