Welche Pflichtangaben muss eine tierärztliche Verschreibung nach der AMVV enthalten?

Bei tierärztlichen Verschreibungen sind insbesondere Angaben zum behandelten Tier oder zur Tiergruppe, zum Tiereigentümer oder Tierhalter, zur tierärztlichen Person, zum verordneten Arzneimittel, zu Stärke und Darreichungsform, zur Menge und zum Dosierungsschema erforderlich. Bei Tieren zur Lebensmittelgewinnung ist außerdem die Wartezeit anzugeben, auch wenn sie null Tage beträgt. Bei einem verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel sind zusätzlich die Vorgaben der AMVV zu beachten, darunter die Dosierung pro Tier und Tag, die Anwendungsdauer und bei Tieren zur Lebensmittelgewinnung die Indikation.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Antworte in zwei Blöcken: erst die allgemeinen Pflichtangaben nach § 2 AMVV, dann die tierärztlichen Besonderheiten.
  2. Stelle fest, ob statt der Patientenangaben der Name des Tierhalters sowie Zahl und Art der Tiere angegeben sind.
  3. Unterscheide Heimtier und lebensmittellieferndes Tier: Die tierärztliche Verschreibung muss bei allen Tieren die Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe sowie den vollständigen Namen und die Kontaktdaten des Tiereigentümers oder Tierhalters enthalten. Bei Tieren zur Lebensmittelgewinnung ist zusätzlich die Wartezeit anzugeben, auch wenn sie null Tage beträgt.
  4. Prüfe, ob die drei tierärztlichen Zusatzangaben vollständig sind: Dosierung pro Tier und Tag, Dauer der Anwendung und gegebenenfalls Wartezeit.
  5. Behalte im Blick, dass nach der Wartezeit gefragt werden kann: Erkläre sie als den Zeitraum nach der Anwendung, bevor das Tier zur Lebensmittelgewinnung genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die tierärztliche Verschreibung unterliegt den allgemeinen Pflichtangaben des § 2 Abs. 1 AMVV: Angaben zur verschreibenden Person, zum Ausstellungsdatum, zum Arzneimittel, zur Menge, zur Gültigkeitsdauer und zur Unterschrift.
  • An die Stelle der Angaben zur Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, treten bei der tierärztlichen Verschreibung der Name des Tierhalters sowie Zahl und Art der Tiere.
  • Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, müssen zusätzlich die Indikation und die Identität der Tiere angegeben werden.
  • Zusätzlich verlangt § 2 AMVV bei tierärztlichen Verschreibungen die Dosierung pro Tier und Tag.
  • Ebenfalls zusätzlich anzugeben ist die Dauer der Anwendung.
  • Soweit das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist außerdem die Wartezeit Pflichtangabe. Die Wartezeit bezeichnet den Zeitraum, der nach der Anwendung des Arzneimittels eingehalten werden muss, bevor von dem Tier wieder Lebensmittel gewonnen werden dürfen.

Wie grenzt sich das ab?

Die tierärztliche Verschreibung ist nicht bloß die übliche Verschreibung in tierbezogenem Kontext. Sie folgt zwar ebenfalls § 2 AMVV, enthält aber eine eigene Zusatzlogik: Tierhalter und Tierangaben ersetzen die patientenbezogenen Angaben und es kommen tierartspezifische Pflichtangaben hinzu.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Nur im zweiten Fall kommen Identität der Tiere und Wartezeit als zusätzliche Pflichtangaben hinzu.
Davon zu trennen ist die Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV). Sie ersetzt die Pflichtangaben der AMVV nicht, ist für die praktische Einordnung aber dennoch wichtig. Bei der tierärztlichen Abgabe oder Anwendung verschreibungspflichtiger sowie nicht verschreibungspflichtiger apothekenpflichtiger Tierarzneimittel, Humanarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte an Tieren zur Lebensmittelgewinnung muss unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung erstellt werden. Sie dient zugleich als Behandlungsanweisung und muss dem Tierhalter mit dem Hinweis „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt!“ ausgehändigt oder elektronisch übermittelt werden. Sollen verschreibungspflichtige Produkte über eine Apotheke bezogen werden, sind für Tiere zur Lebensmittelgewinnung drei Ausfertigungen und für andere Tiere zwei Ausfertigungen erforderlich.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Dir wird eine tierärztliche Verschreibung für ein Arzneimittel zur Anwendung bei Milchkühen vorgelegt. Auf der Verschreibung finden sich die Angaben zur Tierärztin, zum Arzneimittel und zur Menge. Genannt ist auch der Tierhalter. Es fehlen aber die Identität der Tiere und eine Angabe zur Wartezeit.

Musterantwort

Die Verschreibung ist nicht vollständig. Bei einer tierärztlichen Verschreibung für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verlangt § 2 AMVV zusätzlich zur allgemeinen Verschreibung insbesondere die Identität der Tiere sowie die Wartezeit. Außerdem gehören bei tierärztlichen Verschreibungen die Dosierung pro Tier und Tag und die Dauer der Anwendung zu den Pflichtangaben.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Eine häufige Falle ist die Annahme, der Name des Tierhalters genüge stets. Das ist zu kurz. Bei lebensmittelliefernden Tieren reicht der Tierhalter allein gerade nicht aus. Dann verlangt die AMVV zusätzlich die Identität der Tiere und die Wartezeit.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich für die tierärztlichen Pflichtangaben sind Artikel 105 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 31 TAMG. Ergänzend gelten für apothekenpflichtige Humanarzneimittel die Vorgaben des § 2 Abs. 1 AMVV. Für die tierärztliche Verschreibung als Behandlungsanweisung, ihre Übermittlung an den Tierhalter und den Bezug über die Apotheke sind § 15, § 17 und § 18 TÄHAV relevant. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2026 geändert wurde.


Stand der Recherche: 22. Juni 2026

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