Eine Herstellungsanweisung ist die vor der Herstellung schriftlich festgelegte Vorgabe, nach der Rezeptur- oder Defekturarzneimittel in der Apotheke hergestellt werden. Sie ist nicht nur eine Arbeitshilfe, sondern eine rechtlich vorgeschriebene Grundlage der Herstellung. Geregelt ist sie vor allem in § 7 und § 8 ApBetrO, nicht primär im Arzneimittelgesetz (AMG).
Mini-Fall
In einer Apotheke wird eine häufig angeforderte Rezeptur hergestellt. Die Herstellung erfolgt fachlich korrekt, dokumentiert wird sie erst nachträglich im Herstellungsprotokoll. Eine vor der Herstellung unterschriebene schriftliche Herstellungsanweisung existiert nicht, weil das Team seit Jahren nach Erfahrung arbeitet. Ist das rechtlich unbedenklich?
Musterantwort
Nein. Ein Rezepturarzneimittel ist nach § 7 ApBetrO nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen. Das nachträgliche Herstellungsprotokoll ersetzt diese nicht. Die Herstellungsanweisung ist gerade die vorab festgelegte Grundlage der Herstellung und muss zudem bestimmte Mindestinhalte erfassen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist die Annahme, praktische Routine oder ein sauber ausgefülltes Herstellungsprotokoll genügten anstelle einer vorherigen Herstellungsanweisung. Genau das ist rechtlich unzutreffend.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 und § 8 ApBetrO, ergänzend § 6 und § 11 ApBetrO sowie für den allgemeinen Rahmen § 13 AMG. Inhaltlich ist das Thema daher primär apothekenbetriebsrechtlich geprägt, auch wenn die Seite aus Clustergründen unter AMG geführt wird.
Stand der Recherche: aktuelle Fassungen auf gesetze-im-internet.de.
Wenn Du die Herstellungsanweisung im Rechtsteil des 3. Staatsexamens sicher beherrschen willst, solltest Du sie nicht isoliert lernen, sondern zusammen mit Plausibilitätsprüfung, Herstellungsprotokoll, Prüfanweisung, Freigabe und Defektur. Auf pharmatorium findest Du passende Karteikarten.