Die Herstellung in der Apotheke muss nicht nur fachlich korrekt erfolgen, sondern auch nachvollziehbar dokumentiert werden. Prüfungsrelevant sind vor allem das Herstellungsprotokoll bei Rezeptur und Defektur, das Prüfprotokoll bei Defektur, die Freigabe durch einen Apotheker sowie Aufzeichnungen zu Prüfungen von Ausgangsstoffen. Der eigentliche Normenschwerpunkt liegt dabei in §§ 7, 8 und 11 ApBetrO, nicht primär im AMG.
Mini-Fall
In einer Apotheke wird eine Defektur ordnungsgemäß nach schriftlicher Herstellungsanweisung hergestellt. Die herstellende Person notiert zwar die Einwaagen und das Herstellungsdatum, eine gesonderte Dokumentation der Prüfung des Endprodukts erfolgt aber nicht. Der Apothekenleiter gibt die Charge dennoch zur Abgabe frei. Ist die Dokumentation ausreichend?
Musterantwort
Nein. Bei der Defektur genügt nicht allein ein Herstellungsprotokoll. Zusätzlich verlangt § 8 ApBetrO eine Prüfanweisung und ein Prüfprotokoll über die tatsächlich durchgeführte Prüfung. Erst auf dieser Grundlage kommt die Freigabe durch einen Apotheker in Betracht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist die Annahme, das Herstellungsprotokoll erfasse bereits automatisch auch die Prüfung. Bei der Defektur sind Herstellung und Prüfung dokumentationsrechtlich gerade getrennt geregelt.
Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind vor allem § 7 ApBetrO für die Rezeptur, § 8 ApBetrO für die Defektur und § 11 ApBetrO für Ausgangsstoffe. Ergänzend bildet § 13 AMG den Rahmen der erlaubnisfreien Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb.
Stand der Recherche: 9. März 2026, auf Grundlage der amtlich bereitgestellten Fassungen bei gesetze-im-internet.de.
Wenn Du die Dokumentation der Herstellung im Rechtsteil des 3. Staatsexamens sicher beherrschen willst, solltest Du sie zusammen mit Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung, Freigabe, Defekturprüfung und Ausgangsstoffprüfung lernen. Auf pharmatorium findest Du passende Karteikarten.