Mini-Fall
Eine ältere Versicherte kommt in die Apotheke. Sie hat akute Beschwerden, besitzt aber kein geeignetes digitales Endgerät für eine ärztliche Videosprechstunde. Sie fragt, ob die Apotheke ihr dabei helfen kann.
Musterantwort
Die Apotheke prüft zunächst, ob sie die assistierte Telemedizin überhaupt anbietet, denn die Teilnahme ist freiwillig. Bietet sie die Leistung an, klärt sie den Assistenzbedarf und das Versicherungsverhältnis und schließt mit der Versicherten eine grundsätzlich elektronisch signierte Vereinbarung. Möchte die Versicherte eine Videosprechstunde bei einer ihr unbekannten ärztlichen Person und ist dafür noch keine Ersteinschätzung erfolgt, kann die Apotheke ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren durchführen. In einem geeigneten vertraulichen Raum bereitet sie die vertragsärztliche Videosprechstunde technisch vor und unterstützt bei Bedarf bei der Bedienung. Die Leistung wird über die vorgesehene Pauschale mit dem passenden Sonderkennzeichen abgerechnet und dokumentiert.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Falsch ist die Annahme, es bestehe eine allgemeine Angebotspflicht. Die ärztliche Videosprechstunde und die medizinische Behandlung bleiben ärztliche Leistungen. Die Apotheke kann zusätzlich zum strukturierten Ersteinschätzungsverfahren die technische Vorbereitung und die Bedienhilfe übernehmen. In Modellprojekten kann außerdem die Hilfeleistung bei ärztlich angeordneten und verantworteten einfachen medizinischen Routineaufgaben vereinbart werden.
Gesetzliche Grundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V, geschaffen durch das Digital-Gesetz (DigiG) mit Wirkung vom 26. März 2024. Die vertragliche Umsetzung erfolgt im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V durch den neuen § 35 und die Anlage 13. Die Videosprechstunde ist eine vertragsärztliche Leistung nach § 365 SGB V.
Die Karteikarten zur assistierten Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du einen Fall zur Videosprechstunde in der Apotheke aktiv durchspielen und erhältst sofort Feedback. In der Prüfungssimulation wendest Du die Abgrenzung zu § 129a SGB V prüfungsnah an.