Assistierte Telemedizin in der Apotheke: Was regelt der Rahmenvertrag ab 1. Juli 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 können öffentliche Apotheken nach dem Rahmenvertrag freiwillig Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Gesetzliche Grundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V. Umgesetzt wird sie durch den neuen § 35 des Rahmenvertrags und die Anlage 13.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Ordne die assistierte Telemedizin rechtlich richtig ein. Gesetzliche Grundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V. Die Ausgestaltung erfolgt vertraglich im Rahmenvertrag (§ 35 und Anlage 13), nicht durch ein neues Gesetz.
Kenne den Leistungsumfang. Die Apotheke kann bei einer beabsichtigten Videosprechstunde mit einer unbekannten ärztlichen Person ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren durchführen sowie die Videosprechstunde technisch vorbereiten und bei der Bedienung unterstützen. Weitere telemedizinische Leistungen und einfache medizinische Routineaufgaben sind nur über Modellprojekte möglich.
Merke die Freiwilligkeit und ihre Grenze. Die Apotheke entscheidet frei über die Einführung. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch der versicherten Person.
Grenze die assistierte Telemedizin von § 129a SGB V (Krankenhausapotheken) und von den pharmazeutischen Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V ab.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Gesetzliche Grundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V. Der Rahmenvertrag setzt die assistierte Telemedizin durch den neuen § 35 und die Anlage 13 (§§ 1 bis 16) um. Der bisherige § 35 (Schlussbestimmungen) wird ohne inhaltliche Änderung zu § 36.
  • Die Teilnahme ist freiwillig. Es besteht keine allgemeine Angebotspflicht. Nach Abschluss der Vereinbarung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch der versicherten Person für den Einzelfall.
  • Bundesweit geregelt ist die assistierte Inanspruchnahme einer vertragsärztlichen Videosprechstunde nach § 365 SGB V. Das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren wird durchgeführt, wenn die versicherte Person eine Videosprechstunde bei einer ihr unbekannten ärztlichen Person in Anspruch nehmen möchte und dafür noch keine Ersteinschätzung erfolgt ist. Die Apotheke kann außerdem die Videosprechstunde technisch vorbereiten und bei Bedarf bei der Bedienung unterstützen.
  • Auf Seiten der Apotheke sind geeignete vertrauliche Räume, geeignete Technik und eingewiesenes Personal erforderlich. Die Einweisung ist auf Nachfrage der Krankenkasse nachzuweisen, eine Dokumentation im Qualitätsmanagementsystem genügt. Die versicherte Person muss ein Versicherungsverhältnis nachweisen, einen Assistenzbedarf haben und mit der Apotheke eine Vereinbarung schließen.
  • Die Vergütung erfolgt über eine nach Kalenderzeiträumen gestaffelte Pauschale, zunächst 30 Euro je Vorgang, mit eigenen Sonderkennzeichen. Ersteinschätzung, Videosprechstunde und die Kombination sind drei alternative Abrechnungsvarianten mit jeweils nur einer Pauschale. Maßnahmen zur elektronischen Patientenakte sind noch nicht umfasst.

Wie grenzt sich das ab?

Die assistierte Telemedizin ist von der Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken abzugrenzen, die nach § 129a SGB V geregelt ist. Von den pharmazeutischen Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V unterscheidet sie sich dadurch, dass sie die assistierte Inanspruchnahme einer ärztlichen Videosprechstunde betrifft. Die Videosprechstunde selbst bleibt eine vertragsärztliche Leistung nach § 365 SGB V. Die Apotheke unterstützt technisch, übernimmt aber keine ärztliche oder medizinische Behandlung.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine ältere Versicherte kommt in die Apotheke. Sie hat akute Beschwerden, besitzt aber kein geeignetes digitales Endgerät für eine ärztliche Videosprechstunde. Sie fragt, ob die Apotheke ihr dabei helfen kann.

Musterantwort

Die Apotheke prüft zunächst, ob sie die assistierte Telemedizin überhaupt anbietet, denn die Teilnahme ist freiwillig. Bietet sie die Leistung an, klärt sie den Assistenzbedarf und das Versicherungsverhältnis und schließt mit der Versicherten eine grundsätzlich elektronisch signierte Vereinbarung. Möchte die Versicherte eine Videosprechstunde bei einer ihr unbekannten ärztlichen Person und ist dafür noch keine Ersteinschätzung erfolgt, kann die Apotheke ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren durchführen. In einem geeigneten vertraulichen Raum bereitet sie die vertragsärztliche Videosprechstunde technisch vor und unterstützt bei Bedarf bei der Bedienung. Die Leistung wird über die vorgesehene Pauschale mit dem passenden Sonderkennzeichen abgerechnet und dokumentiert.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Falsch ist die Annahme, es bestehe eine allgemeine Angebotspflicht. Die ärztliche Videosprechstunde und die medizinische Behandlung bleiben ärztliche Leistungen. Die Apotheke kann zusätzlich zum strukturierten Ersteinschätzungsverfahren die technische Vorbereitung und die Bedienhilfe übernehmen. In Modellprojekten kann außerdem die Hilfeleistung bei ärztlich angeordneten und verantworteten einfachen medizinischen Routineaufgaben vereinbart werden.

Rechtsgrundlage und Stand

Gesetzliche Grundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V, geschaffen durch das Digital-Gesetz (DigiG) mit Wirkung vom 26. März 2024. Die vertragliche Umsetzung erfolgt im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V durch den neuen § 35 und die Anlage 13. Die Videosprechstunde ist eine vertragsärztliche Leistung nach § 365 SGB V.


Stand der Recherche: 24. Juli 2026

Assistierte Telemedizin prüfungsnah üben

Die Karteikarten zur assistierten Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du einen Fall zur Videosprechstunde in der Apotheke aktiv durchspielen und erhältst sofort Feedback. In der Prüfungssimulation wendest Du die Abgrenzung zu § 129a SGB V prüfungsnah an.