Mini-Fall
Eine Apotheke wird von der zuständigen Behörde zum Notdienst eingeteilt. Wegen eines Personalproblems ist sie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin verlangt dennoch die Notdienstpauschale mit der Begründung, sie sei schließlich offiziell eingeteilt gewesen.
Musterantwort
Ein Anspruch besteht so nicht. Nach § 20 Abs. 1 ApoG erhält die Apotheke den pauschalen Zuschuss nur, wenn sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Anspruchsrelevant ist ein durchgehender Notdienst von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verwechseln die Frage, ob die Apotheke zum Notdienst eingeteilt war, mit der Frage, ob sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Für den Zuschuss genügt die Einteilung allein gerade nicht.
Maßgeblich sind vor allem §§ 18, 19 und 20 ApoG, ergänzend § 23 ApBetrO für die Dienstbereitschaft und § 6 AMPreisV für die Abgrenzung zur Notdienstgebühr. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.
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