Notdienstpauschale der Apotheke: Wann besteht ein Anspruch?

Die Notdienstpauschale ist der pauschale Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds nach § 20 ApoG. Anspruch besteht nur, wenn die Apotheke behördlich zum Notdienst bestimmt wurde und diesen vollständig erbracht hat.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Trenne zunächst die Notdienstpauschale nach § 20 ApoG von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV. Die Pauschale ist ein Zuschuss aus dem Fonds, die Gebühr zahlt der einzelne Patient.

Prüfe die Anspruchsvoraussetzungen: Die Apotheke muss von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt worden sein und den Notdienst vollständig erbracht haben.

Stelle fest, ob der Notdienst den zeitlichen Anforderungen entspricht. Er muss durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages gedauert haben.

Ordne die Finanzierung ein: Der Nacht- und Notdienstfonds wird durch einen Zuschlagsanteil auf abgegebene verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel gespeist.

Grenze die allgemeine Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO vom Notdienst nach §§ 18 bis 20 ApoG ab. Die Dienstbereitschaft ist eine Betriebspflicht, der Notdienst eine behördlich angeordnete Sonderpflicht.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

Der Deutsche Apothekerinverband (DAV) errichtet und verwaltet nach § 18 ApoG den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.

Die Finanzierung erfolgt nach § 19 ApoG über den Anteil des Festzuschlags auf abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Nach den aktuellen Rechtsgrundlagen des Nacht- und Notdienstfonds beträgt dieser Anteil 21 Cent je Packung.

Anspruch auf den Zuschuss hat nur eine Apotheke, die von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt wurde und den Notdienst vollständig durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages erbracht hat.

Die zuständige Behörde meldet nach jedem Quartalsende, welche Apotheken im jeweiligen Quartal anspruchsrelevante Notdienste erbracht haben und in welcher Anzahl.

Der DAV setzt den pauschalen Zuschuss quartalsweise fest und zahlt ihn nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus.

Die Höhe des einzelnen Zuschusses ist nicht gesetzlich als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Sie berechnet sich quartalsweise aus den im Fonds vorhandenen Mitteln und der Zahl der gemeldeten Notdienste.

Wie grenzt sich das ab?

Die Notdienstpauschale ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV zu unterscheiden. Die Notdienstgebühr ist ein zusätzlicher Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer, den die Apotheke bei Inanspruchnahme während bestimmter Notdienstzeiten verlangen kann. Die Notdienstpauschale ist dagegen der pauschale Zuschuss aus dem Fonds nach § 20 ApoG.

Sie ist außerdem von der Pflicht zur Dienstbereitschaft zu trennen. Dass Apotheken überhaupt notdienstbereit sein müssen, folgt aus § 23 ApBetrO. Ob hierfür ein finanzieller Ausgleich fließt, richtet sich gesondert nach §§ 18 bis 20 ApoG.

Schließlich ist die Notdienstpauschale nicht mit einem automatisch festen Honorar pro Nacht gleichzusetzen. Das Gesetz ordnet vielmehr eine quartalsweise Berechnung auf Grundlage der Fondsmitteleinnahmen und der Zahl der gemeldeten Notdienste an.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apotheke wird von der zuständigen Behörde zum Notdienst eingeteilt. Wegen eines Personalproblems ist sie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin verlangt dennoch die Notdienstpauschale mit der Begründung, sie sei schließlich offiziell eingeteilt gewesen.

Musterantwort

Ein Anspruch besteht so nicht. Nach § 20 Abs. 1 ApoG erhält die Apotheke den pauschalen Zuschuss nur, wenn sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Anspruchsrelevant ist ein durchgehender Notdienst von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verwechseln die Frage, ob die Apotheke zum Notdienst eingeteilt war, mit der Frage, ob sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Für den Zuschuss genügt die Einteilung allein gerade nicht.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem §§ 18, 19 und 20 ApoG, ergänzend § 23 ApBetrO für die Dienstbereitschaft und § 6 AMPreisV für die Abgrenzung zur Notdienstgebühr. Das ApoG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 geändert wurde.

Stand der Recherche: 12. März 2026

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