Notdienstpauschale der Apotheke: Wann besteht ein Anspruch?

Die Notdienstpauschale ist der pauschale Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds nach § 20 ApoG. Anspruch besteht, wenn die Apotheke behördlich zum Notdienst bestimmt wurde und den Notdienst erbracht hat. Bis zum 30. September 2026 ist nur der vollständig erbrachte Vollnotdienst mit durchgehender Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages zuschussfähig. Ab dem 1. Oktober 2026 ist zusätzlich der Teilnotdienst zuschussfähig. Er muss durchgehend mindestens von 20 Uhr bis 22 Uhr erbracht werden und darf nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Vollnotdienst stehen. Der Zuschuss für einen Teilnotdienst beträgt 20 Prozent des Zuschusses für einen Vollnotdienst.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Trenne zunächst die Notdienstpauschale nach § 20 ApoG von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV. Die Pauschale ist ein Zuschuss aus dem Fonds, die Gebühr zahlt der einzelne Patient.
  2. Prüfe die Anspruchsvoraussetzungen: Die Apotheke muss von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt worden sein und den Notdienst vollständig erbracht haben.
  3. Stelle fest, ob der Notdienst den zeitlichen Anforderungen entspricht. Er muss durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages gedauert haben.
  4. Ordne die Finanzierung ein: Der Nacht- und Notdienstfonds wird durch einen Zuschlagsanteil auf abgegebene verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel gespeist.
  5. Grenze die allgemeine Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO vom Notdienst nach §§ 18 bis 20 ApoG ab. Die Dienstbereitschaft ist eine Betriebspflicht, der Notdienst eine behördlich angeordnete Sonderpflicht.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) errichtet und verwaltet nach § 18 ApoG den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.
  • Die Finanzierung erfolgt nach § 19 ApoG über den Anteil des Festzuschlags auf abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Dieser Anteil beträgt 21 Cent je Packung. Für das erste Quartal 2027 und die folgenden Quartale bis zu dem vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachten Endquartal entfällt die Abführung nach § 19 ApoG. Der DAV berechnet den für die Finanzierung der Notdienste verfügbaren Betrag, indem er die Zahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen mit 41 Cent multipliziert. Ausgezahlt werden quartalsweise pauschale Zuschüsse für gemeldete Vollnotdienste und Teilnotdienste aus dem pDL-Fonds. Diese Sonderregelung ist zeitlich befristet und wird später wieder aufgehoben.
  • Bis zum 30. September 2026 hat Anspruch auf den Zuschuss nur eine Apotheke, die von der zuständigen Behörde zum Vollnotdienst bestimmt wurde und den Notdienst vollständig durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages erbracht hat. Ab dem 1. Oktober 2026 besteht der Anspruch für vollständig erbrachte Vollnotdienste und für vollständig erbrachte Teilnotdienste nach § 20 ApoG.
  • Die zuständige Behörde meldet nach jedem Quartalsende, welche Apotheken im jeweiligen Quartal anspruchsrelevante Notdienste erbracht haben und in welcher Anzahl.
  • Der DAV setzt den pauschalen Zuschuss quartalsweise fest und zahlt ihn nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus.
  • Die Höhe des einzelnen Zuschusses ist nicht gesetzlich als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Sie berechnet sich quartalsweise aus den im Fonds vorhandenen Mitteln und der Zahl der gemeldeten Notdienste.

Wie grenzt sich das ab?

Die Notdienstpauschale ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV zu unterscheiden. Die Notdienstgebühr ist ein zusätzlicher Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer, den die Apotheke bei Inanspruchnahme während bestimmter Notdienstzeiten verlangen kann. Die Notdienstpauschale ist dagegen der pauschale Zuschuss aus dem Fonds nach § 20 ApoG.
Sie ist außerdem von der Pflicht zur Dienstbereitschaft zu trennen. Dass Apotheken überhaupt notdienstbereit sein müssen, folgt aus § 23 ApBetrO. Ob hierfür ein finanzieller Ausgleich fließt, richtet sich gesondert nach §§ 18 bis 20 ApoG.
Schließlich ist die Notdienstpauschale nicht mit einem automatisch festen Honorar pro Nacht gleichzusetzen. Das Gesetz ordnet vielmehr eine quartalsweise Berechnung auf Grundlage der Fondsmitteleinnahmen und der Zahl der gemeldeten Notdienste an.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apotheke wird von der zuständigen Behörde zum Notdienst eingeteilt. Wegen eines Personalproblems ist sie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin verlangt dennoch die Notdienstpauschale mit der Begründung, sie sei schließlich offiziell eingeteilt gewesen.

Musterantwort

Ein voller Anspruch besteht so nicht. Nach § 20 ApoG setzt der volle Zuschuss einen Vollnotdienst mit durchgehender Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages voraus. Ein Anspruch besteht nicht. Der volle Zuschuss scheidet aus, weil der behördlich bestimmte Vollnotdienst nicht vollständig durchgehend erbracht wurde. Ein Teilnotdienst-Zuschuss entsteht dadurch nicht. Ein Teilnotdienst setzt ab dem 1. Oktober 2026 voraus, dass die Apotheke von der zuständigen Behörde zu einem eigenständigen Teilnotdienst von mindestens 20 bis 22 Uhr bestimmt wurde, der nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Vollnotdienst steht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verwechseln die Frage, ob die Apotheke zum Notdienst eingeteilt war, mit der Frage, ob sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Für den Zuschuss genügt die Einteilung allein gerade nicht.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem §§ 18, 19 und 20 ApoG, ergänzend § 23 ApBetrO für die Dienstbereitschaft und § 6 AMPreisV für die Abgrenzung zur Notdienstgebühr. Das ApoVWG wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die für die Notdienstpauschale maßgeblichen Änderungen zu § 20 und § 20c ApoG treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Stand der Recherche: 01. Juli 2026

Notdienstpauschale Apotheke prüfungssicher beherrschen

Die passenden Karteikarten zu Notdienstpauschale nach ApoG und NotdienstPauschV stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Notdienstpauschale nach ApoG und NotdienstPauschV aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.

Kostenlose ApoG-Karteikarten nutzen