Mini-Fall
Der Prüfer fragt Dich, ob eine Apotheke ihre Selbstinspektion nach ApBetrO nur dann durchführen muss, wenn es konkrete Auffälligkeiten oder Beanstandungen gegeben hat und ob ein Turnus von einmal in zwei Jahren ausreicht.
Musterantwort
Nein. § 2a Abs. 2 ApBetrO verlangt regelmäßige Selbstinspektionen unabhängig davon, ob bereits Mängel aufgefallen sind. Die Norm nennt zwar keine starre Jahresfrist, für eine rechtlich saubere Prüfungsantwort ist aber festzuhalten: gesetzlich regelmäßig, in der praktischen Konkretisierung und Aufsicht regelmäßig mindestens jährlich. Außerdem müssen Selbstinspektionen und erforderliche Korrekturmaßnahmen dokumentiert werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Aussage, die ApBetrO schreibe ausdrücklich „einmal jährlich“ vor. Das steht so nicht im Gesetzestext. Die Norm spricht nur von regelmäßig. Die jährliche Frequenz ist die verbreitete Konkretisierung in Kammer- und Aufsichtspraxis.
Maßgeblich ist vor allem § 2a Abs. 1 bis 3 ApBetrO. § 2a Abs. 1 ordnet an, dass der Apothekenleiter ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben hat, das Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten entspricht. § 2a Abs. 2 regelt die regelmäßige Selbstinspektion durch pharmazeutisches Personal und die regelmäßige Teilnahme an externen Qualitätsüberprüfungen als Soll-Vorgabe. § 2a Abs. 3 regelt die Dokumentation. Die Frage nach dem genauen zeitlichen Abstand ist im Gesetz nicht starr festgelegt und deshalb in der Konkretisierung teilweise auslegungsbedürftig. Die ApBetrO ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Selbstinspektion nach § 2a ApBetrO stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Selbstinspektion nach § 2a ApBetrO aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.