Mini-Fall
Ein Arzt verordnet einem Patienten ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel. Auf dem Rezept ist keine Anzahl von Wiederholungen vermerkt. Nach der ersten Abgabe erscheint der Patient erneut in der Apotheke und verlangt eine weitere Abgabe auf dasselbe Rezept.
Musterantwort
Eine wiederholte Abgabe ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 3 AMVV bedarf die wiederholte Abgabe auf dieselbe Verschreibung der Anordnung der verschreibenden Person. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV muss dafür ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen auf der Verschreibung enthalten sein. Fehlt dieser Vermerk, liegt keine rechtliche Grundlage für eine Wiederholungsabgabe vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die dreimonatige Gültigkeit einer Verschreibung ersetze den Wiederholungsvermerk. Das ist unzutreffend: Gültigkeit und wiederholte Abgabe sind zwei getrennte Regelungsbereiche.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV und § 4 Abs. 3 AMVV. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Wiederholungsvermerk auf dem Rezept stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Wiederholungsvermerk auf dem Rezept aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.