Wiederholungsvermerk auf dem Rezept: Wann ist er erforderlich – und was unterscheidet ihn von der Gültigkeitsdauer?

Ein Wiederholungsvermerk ist nach der AMVV nur dann erforderlich, wenn das Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden soll. Dann muss die Verschreibung einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen enthalten. Bei Humanarzneimitteln sind nach der Erstabgabe bis zu drei Wiederholungen zulässig. Damit unterscheidet sich der Wiederholungsvermerk klar von der Gültigkeitsdauer der Verschreibung.

Was bedeutet das in der Prüfung?

Prüfe, ob die Verschreibung einen ausdrücklichen Wiederholungsvermerk trägt und wie oft die Abgabe wiederholt werden darf.
Stelle fest, ob die Höchstzahl der Wiederholungen eingehalten ist und ob die Frist für die wiederholte Abgabe noch läuft.
Grenze den Wiederholungsvermerk von der Neuverordnung ab: Ohne ausdrückliche Anordnung ist keine Wiederholung zulässig.
Behalte im Blick, ob Sonderregelungen für bestimmte Darreichungsformen oder Patientengruppen gelten.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die wiederholte Abgabe bedarf einer ausdrücklichen Anordnung der verschreibenden Person.
  • Soll eine wiederholte Abgabe erfolgen, muss die Verschreibung einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen enthalten.
  • Die Verschreibung muss als Verschreibung zur wiederholten Abgabe gekennzeichnet sein.
  • Bei jeder Wiederholungsabgabe ist dieselbe Packungsgröße abzugeben, die für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben ist.
  • Fehlt der Wiederholungsvermerk, lässt sich gerade keine Befugnis zur wiederholten Abgabe aus der AMVV herleiten.
  • Für den Apotheker ist wichtig: Die Ergänzungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 6 und 6a AMVV erfassen gerade nicht den Wiederholungsvermerk.

Wie grenzt sich das ab?

Der Wiederholungsvermerk ist von der Gültigkeitsdauer der Verschreibung zu trennen. Die Gültigkeitsdauer beantwortet, wie lange die Verschreibung grundsätzlich verwendbar ist. Der Wiederholungsvermerk beantwortet dagegen, ob und wie oft auf dieselbe Verschreibung erneut abgegeben werden darf.
Er ist außerdem von der abzugebenden Menge zu unterscheiden. Die Menge regelt den Umfang der einzelnen Verschreibung, der Wiederholungsvermerk die zusätzliche Mehrfachabgabe auf dieselbe Verschreibung.
Gegenüber Tierarzneimitteln ist die Abgrenzung besonders prüfungsrelevant: Was bei Humanarzneimitteln in begrenztem Umfang zulässig ist, ist bei Tieren über die verschriebene Menge hinaus ausdrücklich unzulässig.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Arzt verordnet einem Patienten ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel. Auf dem Rezept ist keine Anzahl von Wiederholungen vermerkt. Nach der ersten Abgabe erscheint der Patient erneut in der Apotheke und verlangt eine weitere Abgabe auf dasselbe Rezept.

Musterantwort

Eine wiederholte Abgabe ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 3 AMVV bedarf die wiederholte Abgabe auf dieselbe Verschreibung der Anordnung der verschreibenden Person. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV muss dafür ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen auf der Verschreibung enthalten sein. Fehlt dieser Vermerk, liegt keine rechtliche Grundlage für eine Wiederholungsabgabe vor.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die dreimonatige Gültigkeit einer Verschreibung ersetze den Wiederholungsvermerk. Das ist unzutreffend: Gültigkeit und wiederholte Abgabe sind zwei getrennte Regelungsbereiche.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV und § 4 Abs. 3 AMVV. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert wurde.


Stand der Recherche: 5. März 2026

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