Welche Pflichtangaben verlangt die AMVV bei einer Rezeptur-Verschreibung?

Bei einer Rezeptur regelt die AMVV die Pflichtangaben auf der Verschreibung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV sind insbesondere die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie grundsätzlich eine Gebrauchsanweisung erforderlich. Die Dosierung ist daneben gesondert zu prüfen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  1. Prüfe zuerst, ob die Verschreibung die allgemeinen Pflichtangaben nach § 2 AMVV enthält.
  2. Stelle dann fest, ob die rezepturspezifischen Angaben vollständig sind: Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung.
  3. Unterscheide Dosierung und Gebrauchsanweisung als eigenständige Prüfungspunkte – beide können fehlen, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen.
  4. Prüfe, ob fehlende Angaben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ergänzt werden dürfen oder ob eine Rücksprache mit der verschreibenden Person erforderlich ist.
  5. Behandle die Rezeptur nicht wie eine gewöhnliche Fertigarzneimittel-Verordnung, sondern prüfe die rezepturspezifischen Zusatzanforderungen gesondert.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Verschreibung muss die allgemeinen Pflichtangaben enthalten: die verschreibende Person, das Ausstellungsdatum, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, sowie die Unterschrift – bei elektronischer Form die qualifizierte elektronische Signatur (QES).
  • Bei einem in der Apotheke herzustellenden Arzneimittel muss die Verschreibung die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels enthalten, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll.
  • Zusätzlich ist grundsätzlich eine Gebrauchsanweisung erforderlich. Sie kann entfallen, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
  • Die Dosierung kann entfallen, wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat.
  • Soweit nicht bereits eindeutig, sind auch Darreichungsform, abzugebende Menge und Gültigkeitsdauer zu prüfen. Fehlt die Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung grundsätzlich drei Monate.
  • Fehlen bei einer Rezeptur Gebrauchsanweisung oder Dosierung, darf die Apotheke die Verschreibung nicht schematisch selbst ergänzen. Eine Ergänzung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

Wie grenzt sich das ab?

Von der Verschreibung eines Fertigarzneimittels unterscheidet sich die Rezeptur dadurch, dass nicht nur ein Präparat benannt wird, sondern die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Entnahme einer Teilmenge aus einem Fertigarzneimittel verschreibungsrechtlich relevant wird.
Die Gebrauchsanweisung ist von der Dosierung zu trennen. Beides sind eigenständige rechtliche Prüfungspunkte.
Die Darreichungsform ist zusätzlich anzugeben, wenn sie sich nicht eindeutig aus der Bezeichnung oder Zusammensetzung ergibt. Die abzugebende Menge muss aus der Verschreibung hervorgehen, etwa durch die angegebene Gesamtmenge der Rezeptur.
Gegenüber Sonderregimen wie dem T-Rezept bleiben spezialgesetzliche Vorgaben vorrangig. Wer in solchen Fällen nur die allgemeinen Regeln des § 2 AMVV prüft, greift zu kurz.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Ärztin verordnet für eine Patientin eine dermatologische Rezeptur. Auf dem Rezept stehen die Bestandteile und Mengen, aber weder eine Gebrauchsanweisung noch eine Dosierung. Die Patientin legt das Rezept in der Apotheke vor und möchte die Rezeptur sofort erhalten.

Musterantwort

Die Verschreibung ist im Hinblick auf die AMVV unvollständig. Bei einem in der Apotheke herzustellenden Arzneimittel verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV grundsätzlich eine Gebrauchsanweisung. Daneben ist die Dosierung gesondert zu prüfen. Die Apotheke darf die fehlenden Angaben nicht frei ersetzen, sondern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ergänzen. Andernfalls ist Rücksprache erforderlich.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verwechseln Gebrauchsanweisung und Dosierung. In der Prüfung solltest Du beides getrennt ansprechen, weil die AMVV beide Punkte nicht deckungsgleich regelt.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich ist vor allem § 2 AMVV, insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 7 sowie die Ergänzungsregelungen in § 2 Abs. 6 und 6a AMVV. Stand: konsolidierte Fassung der AMVV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2026.


Stand der Recherche: 22. Juni 2026

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