Mini-Fall
Eine Ärztin erstellt eine elektronische Verschreibung und versieht sie lediglich mit einer eingescannten Unterschrift. Die Apotheke erhält die Verordnung elektronisch übermittelt und soll das Arzneimittel abgeben.
Musterantwort
Das genügt nach der AMVV grundsätzlich nicht. Bei einer Verschreibung in elektronischer Form verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person. Eine bloße eingescannte oder einfache digitale Unterschrift ersetzt diese Anforderung nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird das E-Rezept mit elektronisch übermittelt gleichgesetzt. Für die Prüfung musst Du sauber trennen: Elektronische Übermittlung allein beantwortet noch nicht die Frage, ob die nach der AMVV erforderliche Signaturform eingehalten ist.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 AMVV, für die Krankenhausausnahme zusätzlich § 2 Abs. 7 AMVV. Systematisch relevant ist daneben § 360 SGB V. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu E-Rezept und qualifizierter elektronischer Signatur stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu E-Rezept und qualifizierter elektronischer Signatur aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.