Aktuelle Änderungen im pharmazeutischen Recht

Diese Seite dokumentiert aktuelle Änderungen im pharmazeutischen Recht, die für den Rechtsteil im 3. Staatsexamen Pharmazie relevant sein können. Jede Änderung wird kurz eingeordnet und mit dem betroffenen Rechtsgebiet verknüpft.

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Zuletzt geprüft: 23. Juni 2026

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ApoVWG

Prüfungswissen

ApoVWG in Vorbereitung: Apothekenreform vom Bundestag beschlossen

Inkrafttreten: ausstehend · Bundestag 22.05.2026 · Bundesrat 12.06.2026: kein Anruf des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 299/26) · Verkündung im BGBl. Teil I bis 22.06.2026 nicht erfolgt

Was hat sich geändert?

Der Bundestag hat das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz am 22.05.2026 beschlossen. Es ist ein Einspruchsgesetz (nicht zustimmungsbedürftig).

Kernpunkte:

  • Erweiterte pharmazeutische Dienstleistungen und Direktabrechnung mit Kassen ab 01.01.2027
  • Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen
  • Venöse Blutentnahmen (neuer § 11c ApoG)
  • Erleichterte Zweigapotheken in unterversorgten Orten (neuer § 16 ApoG)
  • Doppelverantwortung in Filial- und Zweigapotheken
  • Befristete PTA-Vertretung in ländlichen Regionen
  • Retax-Schutz und Substitutionserleichterungen in § 129 SGB V
  • 41-Cent-Notdienstzuschlag in der AMPreisV

Honorarfragen (Fixum 9,50 €, Skonti) werden in einer Parallelverordnung geregelt, die noch im Referentenstadium ist.

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Für die tägliche Apothekenpraxis ändert sich bis zur Verkündung im BGBl. nichts. Erst nach Verkündung greift die Grundregel (Tag nach Verkündung) für viele Pflichten. Konkret nutzbar werden pDL-Direktabrechnung erst ab 01.01.2027. Impfungen, Blutentnahmen und § 48b-Akut-Rx-Abgabe brauchen zusätzlich Verträge, Curricula und ggf. Rechtsverordnungen.

Was bleibt gleich?

Bis zur Verkündung gilt das alte Recht unverändert. Approbationsordnung wird nicht geändert.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Aktueller Gesetzgebungsstand, neue ApoG-Paragraphen, pDL-Katalog, Substitution bei Nichtverfügbarkeit, Notdienstzuschlag. Hochrelevant für 3. StEx ab Verkündung.

Wen betrifft das?

Offizin: Hauptbetroffene

Krankenhausapotheke: Punktuell betroffen

Verwaltung: Die Landesbehörden, die Bundesapothekerkammer und der GKV-Spitzenverband sind eingebunden.

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OffizinKrankenhausVerwaltung

AMPreisV

Prüfungswissen

Apothekenfixum steigt zum 1.7.2026 auf 9,00 € und zum 1.1.2027 auf 9,50 €

Inkrafttreten: 01. Juli 2026 · Art. 2 V v. 9.6.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 173)

Was hat sich geändert?

Der packungsbezogene Festbetrag in § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV („Apothekenfixum“) wird in zwei Stufen erhöht: ab 1. Juli 2026 von 8,35 € auf 9,00 €, ab 1. Januar 2027 weiter auf 9,50 €.

Die übrigen Komponenten der Apothekenvergütung — 3 % Aufschlag auf den Apothekeneinkaufspreis, 0,21 € Notdienstfonds, 0,20 € Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen — bleiben unverändert. Auch die Sonderzuschläge bei BtM-/T-Rezept (§ 7 AMPreisV) und Notdienstgebühr (§ 6 AMPreisV) sind nicht betroffen.

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Beispielrechnung Rx-Packung mit Apothekeneinkaufspreis 30,00 € (netto):

  • Stand bis 30.6.2026: 30,00 € + 0,90 € (3 %) + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € = 39,66 € netto
  • Ab 1.7.2026: 30,00 € + 0,90 € + 9,00 € + 0,21 € + 0,20 € = 40,31 € netto
  • Ab 1.1.2027: 30,00 € + 0,90 € + 9,50 € + 0,21 € + 0,20 € = 40,81 € netto

Bruttobeträge entsprechend zzgl. Umsatzsteuer.

Was bleibt gleich?

3 % prozentualer Aufschlag auf den Apothekeneinkaufspreis. 0,21 € pro Packung für den Notdienstfonds (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV). 0,20 € pro Packung für den Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV). § 6 AMPreisV (Notdienstgebühr 2,50 €) und § 7 AMPreisV (BtM-/T-Rezept-Zuschlag 4,26 €) bleiben unverändert.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Prüfungsrelevant für das 3. Staatsexamen Pharmazie. Die Stichtage und die exakte Höhe des Apothekenfixums sind klausurnahe Detailfragen. Gleichzeitig muss die Abgrenzung der vier Komponenten (Fixum, 3 %, Notdienst 0,21 €, pDL 0,20 €) sicher sitzen.

Häufige Falle: Verwechslung mit dem Notdienstzuschlag nach § 6 AMPreisV (2,50 €) oder dem BtM-/T-Rezept-Zuschlag nach § 7 AMPreisV (4,26 €) — diese ändern sich nicht.

Wen betrifft das?

Offizin: Direkt betroffen. Warenwirtschaft, Taxierung, Rezeptabrechnung und Plausibilitätskontrollen müssen ab den beiden Stichtagen mit 9,00 € (1.7.2026) bzw. 9,50 € (1.1.2027) rechnen.

Krankenhausapotheke: Im stationären Routinebetrieb nicht betroffen (Krankenhausabgaben fallen aus § 1 AMPreisV heraus, maßgeblich ist § 129a SGB V). Nur ambulante Abrechnungen, die nach AMPreisV taxiert werden, sind tangiert.

Pharmaindustrie, Bundeswehrapotheken und die Approbationsausbildung sind nicht operativ betroffen.

BtMG

Prüfungswissen

BtMG: HHC neu in Anlage II, Carisoprodol neu in Anlage III

Inkrafttreten: 23. Mai 2026 · Art. 1 V v. 19.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150)

Was hat sich geändert?

Die Anlagen II und III wurden erweitert.

Anlage II (verkehrsfähig, nicht verschreibungsfähig): 11 neue Stoffe, darunter das synthetisch hergestellte HHC. HHC galt zuvor zwei Jahre lang als rechtlich nicht reguliertes Cannabinoid und wurde als „Cannabis-Light"-Alternative in Vapes, Edibles und Blütenmaterial frei über Headshops und Online-Anbieter verkauft. Seit dem 23. Mai 2026 ist dieser Vertrieb unzulässig. HHC ist mit einer Doppel-Ausnahme aufgenommen: Nicht erfasst sind Cannabis-Anwendungen nach dem MedCanG und die natürlich vorkommenden, nicht-synthetischen HHC-Anteile.

Anlage III (verkehrs- und verschreibungsfähig): Neu aufgenommen wurde Carisoprodol.

Was bleibt gleich?

Anlage I, alle BtMG-Paragraphen, Strafnormen, Erlaubnisstrukturen für Apotheken.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Anlagen-Systematik (Verkehrsfähigkeit vs. Verschreibungsfähigkeit), Carisoprodol als neuer Anlage-III-Stoff, HHC-Ausnahmen (MedCanG, nichtsynthetisch). Im StEx-Kontext „Spezielle Rechtsgebiete für Apothekerinnen und Apotheker“ prüfungsnah.

Wen betrifft das?

Offizin: Anlage-II-Stoffe sind nicht abgabe- oder verschreibungsfähig. Carisoprodol läuft jetzt über BtM-Rezept, BtM-Dokumentation und Tresorlagerung.

Krankenhausapotheke und Bundeswehrapotheke: Es gelten die gleichen BtM-Pflichten, sofern die Stoffe vorkommen.

Industrie: Der BtM-Erlaubnisumfang, die Sicherung, die Aufzeichnungen, die halbjährlichen Meldungen und gegebenenfalls die Außenhandelsgenehmigungen müssen angepasst werden.

Verwaltung: Das BfArM und die Bundesopiumstelle aktualisieren die Stofflisten und Inspektionschecklisten.

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OffizinKrankenhausbundeswehrIndustrie

AMVV

Prüfungswissen

AMVV-Anlage 1: 25 neue Rx-Wirkstoffe und zwei enge OTC-Entlassungen

Inkrafttreten: 23. Mai 2026 · Verkündet am 22.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 149)

Was hat sich geändert?

Nur Anlage 1 wurde geändert.

25 Stoffe neu verschreibungspflichtig (u. a. Rimegepant und Atogepant als orale CGRP-Rezeptorantagonisten, der zur Prophylaxe von Migräne).

Zwei OTC-Entlassungen:

  • Aciclovir-Buccaltabletten 50 mg, Packung bis 100 mg, bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen
  • Melatonin 3 mg oral, Tagesmaximaldosis 3 mg, Packung bis 30 mg, bei Jetlag bei Erwachsenen

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Für die tägliche Apothekenpraxis ist die Änderung zunächst eher ein Datenbank-, Rechtsstands- und Beratungsupdate als eine spürbare Prozessänderung. Spürbarer wird sie erst, wenn passende Aciclovir-Buccaltabletten oder Melatonin-Jetlag-Präparate tatsächlich verfügbar werden. Dann wandert ein klar begrenzter Teil in die Selbstmedikation.

Was bleibt gleich?

§§ 1 bis 3a AMVV (T-Rezept, Retinoide, Form- und Inhaltsanforderungen) bleiben unverändert. Bisherige OTC-Ausnahmen wie Aciclovir-Cremes bleiben ebenfalls bestehen.

Warum ist das prüfungsrelevant?

§ 1 AMVV und Anlage 1 als Grundstruktur. Rx-Abgrenzung neuer Migräne-Wirkstoffe klausurnah.

Lehrbeispiel Melatonin Vitabalans 3 mg: Die Marktpackung mit 30 Tabletten zu 3 mg enthält insgesamt 90 mg Melatonin und überschreitet damit die zulässige Packungs-Höchstmenge von 30 mg. Sie fällt deshalb nicht unter die OTC-Ausnahme und bleibt verschreibungspflichtig. Die Ausnahme greift nur bei oraler Anwendung, Einzeldosis bis 3 mg, Tagesmaximaldosis 3 mg, Packung bis 30 mg Melatonin insgesamt und Indikation Jetlag bei Erwachsenen.

Wen betrifft das?

Offizin: Datenbanken, Beratung und Abgabeprüfung anpassen.

Krankenhausapotheke: Hauslisten, AMTS und Entlassmanagement für die neuen Wirkstoffe.

Pharmaindustrie: Regulatory Affairs und Packmittel müssen die geänderte Verkaufsabgrenzung abbilden. Aktuelle Melatonin-Produkte erfüllen die OTC-Ausnahme nicht und müssten erst entsprechend zugelassen werden.

Verwaltung: Das BfArM bearbeitet die Änderungsanzeigen für betroffene Fertigarzneimittel.

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VO (EG) 273/2004 & VO (EG) 111/2005 (Drogenausgangsstoffe / Grundstoffüberwachung)

Prüfungswissen

Grundstoffüberwachung: Neun Stoffe neu in Kategorie 1 ab 18.09.2026

Inkrafttreten: 18. Mai 2026 · Delegierte VO (EU) 2026/314, in Kraft seit 18.05.2026, anwendbar ab 18.09.2026

Was hat sich geändert?

Die Delegierte VO (EU) 2026/314 ist ein reines Listen-Update: In beide Verordnungen werden dieselben neun bisher nicht erfassten Stoffe neu in Kategorie 1 aufgenommen (VO 273/2004 Anhang I, VO 111/2005 Anhang). Acht davon dienen der Herstellung synthetischer Cathinone (u. a. 3-MMC, 4-MMC/Mephedron, 3-CMC, 4-CMC), einer der Herstellung von Amphetamin (Phenyl-2-nitropropen). Der übrige Verordnungstext, bestehende Stoffeinträge, andere Kategorien und Mengenschwellen bleiben unverändert. Mit der Einordnung in Kategorie 1 gelten ab dem 18.09.2026 die strengsten Kontrollen: im EU-Binnenhandel Erlaubnis-, Dokumentations- und Abnehmerkontrollen, im Drittlandshandel zusätzlich Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sowie Vorausfuhrunterrichtungen.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Das Grundstoffüberwachungsrecht kann im Fach „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ prüfungsrelevant sein. Relevant sind insbesondere die Kategorien-Systematik sowie die Erlaubnis-, Dokumentations- und Meldepflichten bei Stoffen der Kategorie 1. Die AAppO führt in Anlage 15 allgemein das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht sowie weitere für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften auf.

Wen betrifft das?

Pharmaindustrie: Direkt betroffen sind Hersteller, Wirkstoffbetriebe, Forschungs- und Qualitätskontrolllabore sowie gegebenenfalls Chemikalienlieferanten, die diese Stoffe herstellen, besitzen, verwenden, handeln, einführen oder ausführen. Spätestens ab dem 18.09.2026 muss eine Kategorie-1-Erlaubnis vorliegen, die den jeweiligen Stoff, die ausgeübten Tätigkeiten und die betreffenden Betriebsstätten umfasst. Bestehende Erlaubnisinhaber müssen bei Hinzutreten eines weiteren Grundstoffs eine neue beziehungsweise entsprechend angepasste Erlaubnis beantragen. Betriebliche Verfahren und Sicherungsmaßnahmen sind anzupassen. Hinzu kommen je nach Tätigkeit Kundenerklärungen, Dokumentations- und Jahresmeldepflichten sowie gegebenenfalls Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.

Nur vier der neun Stoffe haben einen konkret benannten Arzneimittelbezug: 3′-Chlorpropiophenon dient der Herstellung von Bupropion, wobei 2-Brom-3′-chlorpropiophenon ein Zwischenprodukt ist. 4′-Methylpropiophenon dient der Herstellung von Tolperison. Phenyl-2-nitropropen kann zur Herstellung amphetaminbasierter Arzneimittel verwendet werden. Die übrigen fünf Stoffe haben keine konkret benannte Arzneimittelsynthese und sind vor allem Grundstoffe für synthetische Cathinone beziehungsweise legitime analytische Referenzstandards.

VO (EG) 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung)

Praxisrelevant

Erstmals produktspezifische Höchstkonzentrationen für Aluminium in Kosmetik

Inkrafttreten: 18. Mai 2026 · VO (EU) 2026/909, in Kraft seit 18.05.2026, mit Übergangsfristen 01.01.2027 und 01.07.2028.

Was hat sich geändert?

Mit VO (EU) 2026/909 wird in Anhang III der Kosmetikverordnung ein produktgruppenspezifischer Sammel-Eintrag für aluminiumhaltige Bestandteile neu eingeführt (neuer Eintrag Nr. 381), mit Höchstkonzentrationen je Produktart, jeweils berechnet als elementares Aluminium. Bereits speziell geregelte Aluminiumstoffe (etwa bestimmte Farbstoffe, Antitranspirantwirkstoffe oder UV-Filter-Beschichtungen) sind davon ausgenommen. Beispiele: Nicht-Aerosol-Deodorants/Antitranspirantien 7,73 %, Aerosol-Deodorants/Antitranspirantien 3,24 %, Zahnpasta 3,18 %, Lippenprodukte 14,62 %. Ab dem 01.01.2027 dürfen nicht konforme Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden, ab dem 01.07.2028 nicht mehr bereitgestellt werden.

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Als sachliche Beratungskernaussage eignet sich: „Die EU hat Aluminium in Kosmetika nicht generell als gefährlich eingestuft oder verboten. Sie hat erstmals für zahlreiche Produktgruppen verbindliche Höchstkonzentrationen festgelegt, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung und möglicher inhalativer Exposition.“ Besondere Beratungsrelevanz haben Sprays und andere inhalierbare Produkte sowie Talkumpuder. Für Talkumpuder ist nun ausdrücklich der Hinweis vorgeschrieben, das Pulver von Nase und Mund des Kindes fernzuhalten.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Kosmetikrecht und die Systematik der Anhänge (verbotene, beschränkte und zugelassene Stoffe) sind Prüfungsstoff. Die produktspezifische Aluminium-Regelung eignet sich als aktuelles Beispiel für beschränkt zulässige Stoffe nach Anhang III.

Wen betrifft das?

Offizin: Praktisch relevant ist die Änderung vor allem für die Beratung, da Aluminium in Deodorants und anderen Körperpflegeprodukten öffentlich diskutiert wird. Die neuen Grenzwerte sind produktgruppenspezifische, expositionsbezogene Höchstkonzentrationen auf Grundlage der SCCS-Sicherheitsbewertung. Aus dem bloßen Bestehen eines Grenzwerts folgt keine Gefährdungsaussage zu einem regelkonformen Einzelprodukt.

VO (EG) 1272/2008 · CLP-Verordnung (Anhang VI)

Prüfungswissen

CLP-Verordnung: neue harmonisierte Einstufungen ab 1. Mai 2026

Verbindlich anzuwenden ab: 01. Mai 2026 · 22. ATP · Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564

Was hat sich geändert?

Die 22. ATP zur CLP-Verordnung aktualisiert seit dem 1. Mai 2026 die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3. Drei bekannte Gefahrstoffe zeigen die Reichweite der Änderung. Bei Formaldehyd wurde die inhalative akute Toxizität auf Acute Tox. 2 (H330) verschärft und die Hautsensibilisierung in die strengere Unterkategorie Skin Sens. 1A eingeordnet. Ameisensäure erhält zusätzlich Einstufungen als entzündbare Flüssigkeit (H226), metallkorrosiv (H290), akut toxisch (H331 und H302) sowie schwer augenschädigend (H318). Dibenzoylperoxid wird neu als sehr gewässergefährdend eingestuft (H400 und H410), erstmals mit M-Faktoren von 10 für die akute und 10 für die chronische Aquatoxizität.

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Für öffentliche Apotheken ändert sich nicht die Arzneimittelabgabe. Relevant ist die Änderung vor allem bei Gefahrstoffen, Rezeptur- und Laborchemikalien, Sicherheitsdatenblättern, Etiketten, Gefährdungsbeurteilungen und Lagerung. Bestehende Kennzeichnungen und Dokumente müssen daraufhin geprüft werden, ob sie noch zur neuen harmonisierten Einstufung passen.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Die CLP-Verordnung regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. Änderungen in Anhang VI können unmittelbar Auswirkungen auf Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter und den Umgang mit Gefahrstoffen in der Apotheke haben. Die drei Beispiele eignen sich deshalb gut als typische Prüfungsbeispiele im 3. Staatsexamen.

Merksatz

Neue Einstufung in Anhang VI bedeutet: Etikett, Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Wen betrifft das?

Offizin: Betroffen sind vor allem öffentliche Apotheken mit Rezeptur- oder Laborchemikalien.

Krankenhausapotheke: Ebenso betroffen sind Krankenhausapotheken, soweit sie Gefahrstoffe lagern, kennzeichnen oder bewerten.

Industrie: Pharmazeutische Betriebe und alle Stellen, die Gefahrstoffe handhaben, müssen die geänderten harmonisierten Einstufungen umsetzen.

Für Pharmaziestudierende ist die Änderung vor allem als Aktualitätsthema im Gefahrstoffrecht relevant.

GKV · Rahmenvertrag § 129 SGB V

Prüfungswissen

Biologika-Austausch in der Apotheke: Was ab dem 1. April 2026 anders läuft

Inkrafttreten: 01. April 2026 · Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V, geändert zum 01.04.2026

Was hat sich geändert?

Seit 1. April 2026 gilt für den Austausch von Biologika in der Apotheke keine starre Positivliste mehr. Die frühere Positivliste für den Biologika-Austausch in Anlage 1 des Rahmenvertrags ist weggefallen. Stattdessen entscheidet die Apotheke im Ersetzungsfall im Einzelfall, ob ein verordnetes Biologikum durch ein wirkstoffgleiches Referenzarzneimittel, Biosimilar oder bioidentisches Präparat ersetzt werden darf. Maßgeblich sind dabei insbesondere Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform, Behältnis, Applikationsart und Anwendungsgebiet.

Was heißt das konkret in der Apotheke?

Früher lief der Biologika-Austausch im Kern über eine feste Listenlogik. Heute muss die Apotheke im konkreten Ersetzungsfall prüfen, ob das verfügbare Präparat die Austauschvoraussetzungen erfüllt. Entscheidend ist also nicht mehr nur ein Blick in eine feste Liste, sondern eine Einzelfallprüfung des verordneten und des abzugebenden Präparats. Ärztlicher Ersetzungsausschluss, Wahlrecht der Versicherten und Rabattvertragsvorgaben bleiben bestehen. Die Sonderregelung für Entlassverordnungen bleibt unberührt.

Was bleibt gleich?

Die grundsätzliche Substitutionslogik bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln bleibt bestehen. Auch der ärztliche Ersetzungsausschluss, die Rabattvertragsvorgaben der Krankenkassen und das Wahlrecht der Versicherten bleiben erhalten. Biologika gehören weiterhin nicht zum importrelevanten Markt.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Der prüfungsrelevante Kern ist der Wechsel von der alten Listenlösung zur Einzelfallprüfung. Wichtig ist, dass der Biologika-Austausch nicht einfach wie der klassische Generika-Austausch funktioniert. Besonders relevant sind die zusätzlichen Prüfkriterien wie Behältnis, Applikationsart und Anwendungsgebiet.

Merksatz

Früher Liste, heute Einzelfallprüfung.

Wen betrifft das?

Offizin: Betroffen sind vor allem öffentliche Apotheken in Deutschland, die gesetzlich Versicherte mit Biologika versorgen.

Für Pharmaziestudierende ist das Thema Kernwissen für das 3. Staatsexamen im Fach Recht.

TAMG

Prüfungswissen

Neue Sonderregeln für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel

Inkrafttreten: 10. März 2026 · Art. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60

Was hat sich geändert?

Ein neuer Regelungsblock in den §§ 35a bis 35h TAMG regelt inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, also autogene Impfstoffe, erstmals gesondert. § 43 TAMG nimmt diese Produkte ausdrücklich von der Apothekenpflicht aus. Die Abgabe erfolgt direkt vom Hersteller an die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Der Kernpunkt ist die Ausnahme von der Apothekenpflicht nach § 43 TAMG für autogene inaktivierte immunologische Tierarzneimittel. Eine typische Prüfungsfrage lautet, für welche Tierarzneimittel die Apothekenpflicht nicht gilt. Der Vertriebsweg Hersteller → Tierarzt → tierärztliche Hausapotheke → Tierhalter gehört hier zum prüfungsrelevanten Abgrenzungswissen.

Wen betrifft das?

Offizin: Diese Arzneimittelgruppe entfällt in der Abgabe.

Tierärztliche Praxis und Industrie: Bei sonstigen Tierarzneimitteln ändert sich nichts. Es handelt sich um eine eng begrenzte Sonderregel und nicht um eine allgemeine Änderung des Dispensierrechts.

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