Mini-Fall
Ein Zoofachgeschäft möchte ein verschreibungspflichtiges Antiparasitikum für Hunde im Ladenverkauf anbieten und begründet das damit, dass es ja nur zwei Kategorien gebe und das Mittel ohnehin für Tiere gedacht sei. Wie bewertest Du das?
Musterantwort
Die Argumentation trägt nicht. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel sind nach § 40 Abs. 2 TAMG stets apothekenpflichtig. Apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen im Einzelhandel nur durch Apotheken bereitgestellt werden. Eine Abgabe durch ein Zoofachgeschäft ist daher nicht zulässig. Eine zusätzliche Abgabestelle besteht nur im Rahmen einer tierärztlichen Hausapotheke, nicht im sonstigen Einzelhandel.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle ist, aus der Zwei-Kategorien-Systematik abzuleiten, dass apothekenpflichtige Tierarzneimittel ohne weiteres auch im Zoofachhandel stehen dürften. Die Apothekenpflicht schließt den sonstigen Einzelhandel gerade aus.
Rechtsgrundlage sind § 40 Abs. 1 und Abs. 2 TAMG für die Kategorien und ihre unmittelbare Zuordnung, § 41 TAMG für die behördliche Einstufung, § 43 TAMG für die Apothekenbindung im Einzelhandel und § 44 TAMG für die tierärztliche Hausapotheke als Ausnahme. Das TAMG ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. I Nr. 60) geändert wurde.
Die passenden Karteikarten zu Verkaufsabgrenzung nach TAMG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Verkaufsabgrenzung nach TAMG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.