Mini-Fall
Eine öffentliche Apotheke bewahrt BtM in einem abschließbaren Medikamentenschrank im Backoffice auf. Der Schrank ist nicht zertifiziert, aber nur das Apothekenteam hat Zugang zum Raum. Der Apothekenleiter meint, das genüge, weil die Betäubungsmittel abgeschlossen und nicht für Kunden erreichbar seien.
Musterantwort
Das genügt so nicht. Nach § 15 Satz 1 BtMG müssen BtM gesondert aufbewahrt und gegen unbefugte Entnahme gesichert werden. Für öffentliche Apotheken konkretisieren die Sicherungsrichtlinien diese Pflicht grundsätzlich durch zertifizierte Wertschutzschränke ab Widerstandsgrad I. Alternativ kommt eine Raumsicherung in Betracht. Dann genügt die Wertschutzraumtür allein nicht. Auch Wände, Decken, Fußböden und gegebenenfalls Fenster müssen die baulichen Sicherungsanforderungen erfüllen. Statt eines entsprechend baulich gesicherten Raums kann ein vollständig zertifizierter Wertschutzraum ab Widerstandsgrad III verwendet werden. Ein bloß normaler abschließbarer Schrank erfüllt diese Anforderungen nicht. Von der gesonderten Aufbewahrung ausgenommen sind seit dem ApoVWG allein Betäubungsmittel der Anlage III in Form von Fertigarzneimitteln in einer automatisierten, EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung mit technisch gewährleisteter separater Bestands- und Nachweisinformation. Die Sicherung gegen unbefugte Entnahme bleibt auch dort bestehen.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele reduzieren die Frage auf «abschließbar oder nicht abschließbar». Prüfungsentscheidend ist aber nicht irgendein Schloss, sondern die besondere Sicherung nach § 15 BtMG in Verbindung mit den Sicherungsrichtlinien.
Maßgeblich ist § 15 BtMG. Nach § 15 Satz 1 BtMG sind Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Nach dem durch das ApoVWG eingefügten § 15 Satz 2 BtMG müssen Betäubungsmittel der Anlage III in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufbewahrt werden, wenn sie in einer automatisierten, EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung gelagert werden und eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. Die technische Konkretisierung für öffentliche Apotheken ergibt sich aus den Richtlinien 4114-K (Stand 01.08.2023) der Bundesopiumstelle, bestehende, vor diesem Datum nach früheren Richtlinien fertiggestellte Sicherungsmaßnahmen genießen nach den Richtlinien Bestandsschutz. Das BtMG wurde zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert. Diese Änderung tritt am 2. Juli 2026 in Kraft.
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