Anzeigepflicht der Apotheke nach BtMG: Wann muss die Bundesopiumstelle informiert werden?

Wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke am BtM-Verkehr teilnehmen will, braucht hierfür zwar grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 3 BtMG, muss die Teilnahme aber zuvor schriftlich der Bundesopiumstelle anzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Neugründung, Betreiberwechsel, Änderung der Rechtsform sowie Änderungen des Namens oder Anschrift der Apotheke oder der apothekenbetreibenden Person. Aufgrund der Anzeige wird der Apotheke beziehungsweise der betreibenden Person eine BtM-Nummer zugewiesen oder fortgeführt.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung musst Du sauber trennen zwischen Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht. Die Apotheke ist im Grundsatz von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG ausgenommen, muss ihre Teilnahme am BtM-Verkehr aber nach § 4 Abs. 3 BtMG anzeigen.
  • Der Kernpunkt ist nicht irgendeine spätere Meldung, sondern die Anzeige vor der Teilnahme am BtM-Verkehr. Genau daran knüpft die Bundesopiumstelle ihre Formulare und die Zuweisung der BtM-Nummer.
  • Prüfungsrelevant sind die typischen Änderungsfälle: Neugründung, Betreiberwechsel, Änderung der Rechtsform sowie Änderungen des Namens oder Anschrift. Diese Fälle nennt die Bundesopiumstelle für öffentliche Apotheken ausdrücklich.
  • Ebenfalls wichtig ist, wer anzeigepflichtig ist. Bei der öffentlichen Apotheke ist es die apothekenbetreibende Person, bei Verbundapotheken der Betreiber der Hauptapotheke.
  • Die Anzeige ist nicht mit der laufenden BtM-Dokumentation oder mit Meldungen nach § 18 BtMG zu verwechseln. Letztere betreffen Teilnehmer mit betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnis und sind ein anderer Themenbereich.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Teilnahme einer öffentlichen Apotheke am BtM-Verkehr ist der Bundesopiumstelle schriftlich vorab anzuzeigen. Das ist der zentrale Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 BtMG für Apotheken.
  • Die Anzeige muss bei der öffentlichen Apotheke insbesondere Angaben zur apothekenbetreibenden Person und zur Apotheke enthalten, also etwa Name, Privatanschrift, Geburtsdatum beziehungsweise Geburtsort des Apothekers sowie Name und Anschrift der Apotheke.
  • Zusätzlich ist das Datum des Beginns der Teilnahme am BtM-Verkehr oder das jeweilige Änderungsdatum anzugeben.
  • Beizufügen ist grundsätzlich eine Kopie der neuen Betriebserlaubnis; je nach Fall kann zusätzlich eine Namensänderungs- oder Heiratsurkunde relevant sein.
  • Wurde der Apotheke oder der apothekenbetreibenden Person früher bereits eine BtM-Nummer zugeteilt, ist dies mitzuteilen. Bei Neugründung wird in der Regel eine neue BtM-Nummer zugewiesen, beim Nachfolger einer bestehenden Apotheke häufig die bisherige Nummer neu zugewiesen.
  • Für Verbundapotheken gibt es ein eigenes Formular. Dort ist anzeigepflichtig der Inhaber der Betriebserlaubnis der Hauptapotheke; er gibt auch die Daten der Filialapotheken an.

Wie grenzt sich das ab?

Die Anzeigepflicht ist von der Erlaubnispflicht abzugrenzen. Apotheken nehmen am BtM-Verkehr gerade nicht auf Grundlage einer regulären Erlaubnis nach § 3 BtMG teil, sondern kraft gesetzlicher Ausnahme nach § 4 BtMG mit vorgeschalteter Anzeige an die Bundesopiumstelle.

Ebenfalls zu trennen ist die Anzeige nach § 4 Abs. 3 BtMG von der BtM-Dokumentation in der Apotheke. Die Anzeige eröffnet beziehungsweise aktualisiert die Teilnahme am BtM-Verkehr; die Dokumentation betrifft dagegen den Nachweis von Bestand und Verbleib im laufenden Betrieb.

Nicht dasselbe sind außerdem die Meldungen nach § 18 BtMG. Diese treffen nach den Angaben des BfArM Teilnehmer am BtM-Verkehr, die im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis sind; sie sind daher ein anderer Rechtsbereich als die Anzeige der Apotheke nach § 4 Abs. 3 BtMG.

Schließlich ist die öffentliche Apotheke von der Krankenhausapotheke zu unterscheiden. Beide unterliegen einer Anzeige, die Bundesopiumstelle führt die Fallgruppen und Formulare jedoch getrennt.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apothekerin übernimmt zum 1. Juni eine bestehende öffentliche Apotheke. Sie geht davon aus, dass die bisherige BtM-Nummer der Apotheke weiterläuft und deshalb keine gesonderte Anzeige gegenüber der Bundesopiumstelle erforderlich sei.

Musterantwort

Das ist so nicht richtig. Ein Betreiberwechsel ist ein anzeigepflichtiger Fall. Die Teilnahme am BtM-Verkehr ist der Bundesopiumstelle schriftlich anzuzeigen; dabei können bereits früher zugeteilte BtM-Nummern mitgeteilt werden. Dem Nachfolger einer bestehenden Apotheke wird die BtM-Nummer des Vorgängers zwar häufig neu zugewiesen, das ersetzt die Anzeige aber nicht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele setzen die vorhandene BtM-Nummer mit einer automatisch fortgeltenden Berechtigung gleich. Prüfungsrechtlich entscheidend ist aber die ordnungsgemäße Anzeige des konkreten Betreibers beziehungsweise der konkreten Änderung gegenüber der Bundesopiumstelle.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich ist vor allem § 4 Abs. 3 BtMG. Für die praktische Einordnung der anzeigepflichtigen Fälle, der erforderlichen Angaben und der Formulare sind die Hinweise und FAQ der Bundesopiumstelle maßgeblich; die aktuell auffindbaren Formulare für Einzel- und Verbundapotheken tragen den Stand 14.11.2024. Stand der Recherche: 04. März 2026

Anzeigepflicht sicher lernen

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