Mini-Fall
Eine Apothekerin übernimmt zum 1. Juni eine bestehende öffentliche Apotheke. Sie geht davon aus, dass die bisherige BtM-Nummer der Apotheke weiterläuft und deshalb keine gesonderte Anzeige gegenüber der Bundesopiumstelle erforderlich sei.
Musterantwort
Das ist so nicht richtig. Ein Betreiberwechsel ist ein anzeigepflichtiger Fall. Die Teilnahme am BtM-Verkehr ist der Bundesopiumstelle schriftlich anzuzeigen. Dabei können bereits früher zugeteilte BtM-Nummern mitgeteilt werden. Dem Nachfolger einer bestehenden Apotheke wird die BtM-Nummer des Vorgängers zwar häufig neu zugewiesen, das ersetzt die Anzeige aber nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen die vorhandene BtM-Nummer mit einer automatisch fortgeltenden Berechtigung gleich. Prüfungsrechtlich entscheidend ist aber die ordnungsgemäße Anzeige des konkreten Betreibers beziehungsweise der konkreten Änderung gegenüber der Bundesopiumstelle.
Maßgeblich ist vor allem § 4 Abs. 3 BtMG. Für die praktische Einordnung der anzeigepflichtigen Fälle, der erforderlichen Angaben und der Formulare sind die Hinweise und FAQ der Bundesopiumstelle maßgeblich, die aktuell auffindbaren Formulare für Einzel- und Verbundapotheken tragen den Stand 14.11.2024. Stand der Recherche: 04. März 2026
Die passenden Karteikarten zu Anzeigepflichten der Apotheke nach BtMG stehen Dir nach der Registrierung kostenlos zur Verfügung. Im KI-Trainer im Übungsmodus kannst Du Fälle zu Anzeigepflichten der Apotheke nach BtMG aktiv formulieren und erhältst sofort Feedback, das Dich beim aktiven Üben ergänzt. Als nächsten Schritt kannst Du das Gelernte in der Prüfungssimulation prüfungsnah anwenden.