Die Approbation ist die reguläre Berufszulassung nach der Bundes-Apothekerordnung (BApO) und setzt unter anderem die bestandene pharmazeutische Prüfung, Würdigkeit, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung voraus. Die BApO unterscheidet zwischen Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, die an jeweils unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft sind.
Trenne die drei Statusmaßnahmen Rücknahme, Widerruf und Ruhen sauber voneinander und benenne jeweils die Voraussetzungen und Rechtsfolgen präzise.
Zeige, dass Rücknahme und Widerruf an unterschiedliche zeitliche Mängel anknüpfen und dass der Widerruf teils zwingend, teils als Kann-Regelung ausgestaltet ist.
Stelle das Ruhen als vorläufige Maßnahme dar, die aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es entzieht die Befugnis zur Berufsausübung nur auf Zeit.
Benenne die vier Approbationsvoraussetzungen nach BApO vollständig.
Grenze die Approbation als Berufszulassung von der Berufserlaubnis ab.
Die Approbation setzt voraus: kein Verhalten, das Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt; gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung; bestandene pharmazeutische Prüfung nach fünfjähriger Gesamtausbildung einschließlich zwölf Monaten praktischer Ausbildung; erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Rücknahme greift, wenn bei Erteilung die in § 6 Abs. 1 BApO genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Der Widerruf ist zwingend, wenn nachträglich die Voraussetzung der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit weggefallen ist. Der Widerruf kann erfolgen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung weggefallen ist.
Das Ruhen kann angeordnet werden bei Einleitung eines Strafverfahrens, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann; bei fehlender gesundheitlicher Eignung; bei Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung; oder wenn die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorliegen. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Der Verzicht ist ein freiwilliger, formaler Akt.
Die Berufserlaubnis ermöglicht die vorübergehende Ausübung des Apothekerberufs ohne Approbation. Sie ist widerruflich und grundsätzlich auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren zu befristen, kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und verleiht im Umfang der Erlaubnis die Rechte und Pflichten einer Apothekerin oder eines Apothekers. In besonderen Einzelfällen oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung kann sie auch über diese Dauer hinaus erteilt oder verlängert werden.
Der Inhaber einer Berufserlaubnis hat im Umfang der Erlaubnis dieselben bundesrechtlichen Rechte und Pflichten wie eine approbierte Apothekerin.
Unwürdigkeit liegt vor, wenn das Verhalten der Apothekerin das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zerstört hat. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Apothekerin den Beruf künftig ordnungsgemäß ausübt.
Die Zuständigkeit für Rücknahme, Widerruf und Ruhen liegt bei der zuständigen Landesbehörde, die auch die Approbation erteilt hat oder nach Landesrecht zuständig ist.
Die Rücknahme und der Widerruf der Approbation sind von der Ruhensanordnung abzugrenzen. Die Rücknahme beseitigt eine von Anfang an fehlerhafte Approbation. Der Widerruf betrifft den nachträglichen Wegfall bestimmter Voraussetzungen. Das Ruhen ist demgegenüber eine vorläufige Maßnahme, die die Befugnis zur Berufsausübung zeitweise aussetzt und aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Approbation als Berufszulassung ist von der Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz zu unterscheiden. Die Approbation berechtigt zur Berufsausübung als Apothekerin. Die Betriebserlaubnis berechtigt zum Betrieb einer Apotheke. Ein Widerruf der Approbation führt dazu, dass die Betriebserlaubnis nicht mehr ausgeübt werden kann, aber nicht automatisch zum Widerruf der Betriebserlaubnis selbst. Beide Rechtsebenen bestehen nebeneinander und haben eigene Voraussetzungen und eigene Rechtsfolgen.
Die berufsrechtliche Maßnahme nach BApO ist schließlich von standesrechtlichen Sanktionen nach dem Berufsrecht der Apothekerkammer zu unterscheiden. Die Apothekerkammer kann eigene berufsgerichtliche Maßnahmen verhängen, etwa Rüge, Geldbuße oder Verweis. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen betreffen die Mitgliedschaft und die Berufspflichten innerhalb der Kammer und treten neben die Maßnahmen nach BApO.
Mini-Fall
Eine Apothekerin wird rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verurteilt. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob sie die Approbation widerrufen kann. Die Apothekerin beruft sich darauf, dass die Straftat keine Verbindung zu ihrer pharmazeutischen Tätigkeit habe.
Musterantwort
Die zuständige Behörde prüft den Widerruf der Approbation. Erstens stellt sie fest, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung den nachträglichen Wegfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit begründen kann. Gerade Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit der Leitung oder dem Betrieb einer Apotheke betrifft das Vertrauen in die ordnungsgemäße Berufsausübung unmittelbar. Zweitens ordnet die Behörde den Fall rechtlich § 6 Abs. 2 BApO zu. Liegt danach der nachträgliche Wegfall der Voraussetzung vor, ist die Approbation zu widerrufen. Drittens beschreibt sie die Rechtsfolge. Mit dem Widerruf verliert die Apothekerin die Befugnis zur Ausübung des Apothekerberufs. Eine bestehende Betriebserlaubnis wird dadurch nicht automatisch selbst widerrufen, kann aber ohne Approbation nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt werden. In der Prüfungsdarstellung sollte deshalb sauber zwischen Approbation und Betriebserlaubnis unterschieden werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Rücknahme und Widerruf miteinander zu verwechseln. Die Rücknahme betrifft einen bereits bei Erteilung bestehenden Mangel und korrigiert einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der Widerruf betrifft den nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung.
Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 BApO zu den Voraussetzungen der Approbation, § 6 Abs. 1 BApO zur Rücknahme der Approbation, § 6 Abs. 2 BApO zum zwingenden Widerruf bei Wegfall von Würdigkeit oder Zuverlässigkeit, § 7 Abs. 2 BApO zum Widerruf bei Wegfall der gesundheitlichen Eignung, § 8 BApO zum Ruhen der Approbation, § 10 BApO zum Verzicht auf die Approbation sowie § 11 BApO zur Berufserlaubnis. Die BApO ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert wurde.
Stand der Recherche: 6. April 2026
Das Zusammenspiel von Approbation, Rücknahme, Widerruf und Ruhen ist im 3. Staatsexamen ein prüfungsrelevanter Klassiker, weil es die Berufszulassung als Apothekerin mit dem Verwaltungsrecht und der Berufsethik verknüpft. Mit den Karteikarten zum Berufsrecht auf pharmatorium arbeitest Du die vier Approbationsvoraussetzungen, die drei Statusmaßnahmen und die Berufserlaubnis systematisch durch. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die prüfungsnahen Fälle und die Abgrenzungen zur Betriebserlaubnis und zum Standesrecht in einer strukturierten Lernreihenfolge freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die Statusmaßnahmen nicht als isolierte Begriffe lernst, sondern als ein zusammenhängendes System aus Berufszulassung, Kontrolle und Rechtsfolge verstehst.