Mini-Fall
Eine Apothekerin wird rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verurteilt. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob sie die Approbation widerrufen kann. Die Apothekerin beruft sich darauf, dass die Straftat keine Verbindung zu ihrer pharmazeutischen Tätigkeit habe.
Musterantwort
Die zuständige Behörde prüft den Widerruf der Approbation. Erstens stellt sie fest, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung den nachträglichen Wegfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit begründen kann. Gerade Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit der Leitung oder dem Betrieb einer Apotheke betrifft das Vertrauen in die ordnungsgemäße Berufsausübung unmittelbar. Zweitens ordnet die Behörde den Fall rechtlich § 6 Abs. 2 BApO zu. Liegt danach der nachträgliche Wegfall der Voraussetzung vor, ist die Approbation zu widerrufen. Drittens beschreibt sie die Rechtsfolge. Mit dem Widerruf verliert die Apothekerin die Befugnis zur Ausübung des Apothekerberufs. Eine bestehende Betriebserlaubnis wird dadurch nicht automatisch selbst widerrufen, kann aber ohne Approbation nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt werden. In der Prüfungsdarstellung sollte deshalb sauber zwischen Approbation und Betriebserlaubnis unterschieden werden.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, Rücknahme und Widerruf miteinander zu verwechseln. Die Rücknahme betrifft einen bereits bei Erteilung bestehenden Mangel und korrigiert einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der Widerruf betrifft den nachträglichen Wegfall einer Voraussetzung.
Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 BApO zu den Voraussetzungen der Approbation, § 6 Abs. 1 BApO zur Rücknahme der Approbation, § 6 Abs. 2 BApO zum zwingenden Widerruf bei Wegfall von Würdigkeit oder Zuverlässigkeit, § 7 Abs. 2 BApO zum Widerruf bei Wegfall der gesundheitlichen Eignung, § 8 BApO zum Ruhen der Approbation, § 10 BApO zum Verzicht auf die Approbation sowie § 11 BApO zur Berufserlaubnis. Die BApO ist auf gesetze-im-internet.de in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert wurde.
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